Stiftungen und Nachfolge
Liechtenstein Stiftung
Die Liechtenstein Stiftung ist für internationale Familienvermögen attraktiv, wenn Vermögen rechtlich verselbständigt, § 15 AStG beherrscht und die Struktur bankfähig dokumentiert wird.
Auf einen Blick
Der Kern ist nicht Liechtenstein als Ort, sondern der glaubhafte Verfügungsentzug.
Eine liechtensteinische Stiftung kann deutsche Erbersatzsteuer vermeiden, verlangt aber eine höhere Eintrittsprüfung, konsequente Intransparenz und professionelle Governance.
Vorteile
Vorteile der Liechtenstein Stiftung: langfristiger Vermögensschutz mit Steuervergleich
- Der wichtigste Vorteil liegt in der Langfristphase: keine deutsche Erbersatzsteuer wie bei der inländischen Familienstiftung, wenn die Struktur steuerlich anerkannt wird.
- Internationale Vermögensverwaltung, Beteiligungshaltung und Asset Protection lassen sich mit professionellem Stiftungsrat und klarer Governance verbinden.
- Niedrige laufende liechtensteinische Besteuerung oder PVS-Logik kann wirtschaftlich stark sein, wenn Asset-Klassen, Substanz und Abkommensfragen passen.
- Familienmitglieder können begünstigt werden, ohne Eigentümerstellung oder unmittelbare Verfügungsmacht am Stiftungsvermögen zu erhalten.
- Die deutsche § 15 AStG-Prüfung, Eintrittsteuer, Ausschüttungsbesteuerung und KYC-Akte werden vor Gründung modelliert, nicht nachträglich repariert.
- Kanzlei Meyers & Partner AG koordiniert Stiftungsrat, Treuhänder, Statuten, Beistatuten, Bankakte, Steuervergleich und spätere Jahrespflege aus einer Hand.
Was eine Liechtenstein Stiftung ist
Die Liechtenstein Stiftung ist ein verselbständigtes Zweckvermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie eignet sich für langfristige Vermögensordnung, Familien-Governance, Beteiligungshaltung, internationale Nachfolge und Asset Protection.
Anders als bei einer deutschen Familienstiftung steht häufig die internationale Vermögensverwaltung im Vordergrund. Die Struktur muss aber aus deutscher Sicht eingeordnet werden, sobald Stifter, Begünstigte, Vermögen oder Wohnsitze einen deutschen Bezug haben.
- Stifter widmet Vermögen einem Zweck
- Stiftungsrat führt die Stiftung
- Begünstigte erhalten keine Gesellschafterstellung
- Protektor oder Kontrollorgan kann vorgesehen werden
- Reglemente steuern Begünstigung und Ausschüttungen
Intransparenz und § 15 AStG
Für deutsche Steuerpflichtige ist § 15 AStG der zentrale Prüfpunkt. Eine ausländische Familienstiftung kann mit Vermögen und Einkünften dem Stifter oder bestimmten Bezugs- beziehungsweise Anfallsberechtigten zugerechnet werden. Die Zurechnung soll unterbleiben, wenn das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht dieser Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist und ausreichender Informationsaustausch besteht.
Deshalb reicht eine formale Stiftung nicht. Entscheidend sind Satzung, Beistatuten, Begünstigtenrechte, Stiftungsrat, Protektorbefugnisse, Weisungsrechte, Widerruf, Rückfallrechte, Liquidationsregeln und die tatsächliche Verwaltung. Wer die Stiftung weiterhin wie ein eigenes Depot führt, verliert die steuerliche Argumentationsbasis.
- keine freie Rückholbarkeit des Vermögens durch den Stifter
- keine klagbaren Ansprüche der Begünstigten auf konkrete Ausschüttungen
- keine faktische Alleinweisung an den Stiftungsrat
- Beschlüsse, Sitzungen und Verwaltung in Liechtenstein dokumentieren
- Informationsaustausch und Mitwirkungspflichten vorbereiten
Stiftungsrat, Protektor und Governance
Der Stiftungsrat ist das entscheidende Organ. In der Praxis wird mindestens ein qualifizierter liechtensteinischer Treuhänder oder lokaler Organträger eingebunden. Familienmitglieder können in Kontroll- oder Beratungsrollen eingebunden werden, dürfen die Stiftung aber nicht faktisch allein steuern, wenn Intransparenz erreicht werden soll.
Ein Protektor kann Schutzrechte erhalten, etwa Kontroll-, Zustimmung- oder Informationsrechte. Diese Rechte müssen aber so gestaltet sein, dass sie Governance sichern und nicht den Zugriff auf Vermögen, Ausschüttungen, Investitionen und Liquidation in die Hand des Stifters zurückverlagern.
Dokumente: Statuten, Beistatuten und Reglement
Die öffentlichen Statuten enthalten die Grundordnung. Details zu Begünstigten, Ausschüttungsleitlinien, Anfallsberechtigten und Familienlogik werden häufig in Beistatuten oder Reglementen geregelt. Diese Dokumente sind steuerlich entscheidend, weil sie zeigen, ob Vermögen entzogen oder faktisch vorbehalten ist.
Besonders sensibel sind Widerrufsrechte, Änderungsrechte, Organersetzungsrechte, Begünstigtenansprüche, Liquidationsregeln und Sonderrechte des Stifters. Je mehr wirtschaftliche Kontrolle beim Stifter verbleibt, desto stärker wird die deutsche Zurechnung.
- keine automatische Ausschüttungspflicht ohne Organermessen
- keine Rückfallklausel an den Stifter ohne steuerliche Prüfung
- keine einseitige Abberufung aller Organmitglieder durch den Stifter
- Anfallsordnung, Konfliktregeln und Nachfolge der Organe klar regeln
Steuerliche Behandlung in Liechtenstein
Liechtenstein kennt eine ordentliche Ertragsbesteuerung. Bei Stiftungen können Beteiligungserträge, Veräußerungsgewinne und ausländische Betriebsstättenergebnisse je nach Ausgestaltung begünstigt sein. Außerdem gibt es die Privatvermögensstruktur mit sehr niedriger Mindestbelastung, die aber an enge Voraussetzungen geknüpft ist und abkommensrechtlich nicht für jeden Zweck geeignet ist.
Für internationale Unternehmer ist deshalb zu entscheiden, ob eine ordentliche Familienstiftung oder eine Privatvermögensstruktur wirtschaftlich und steuerlich besser passt. Beteiligungen, Sachwerte, Darlehen, Dividendenströme und DBA-Nutzung beeinflussen diese Entscheidung.
Deutsche Schenkungsteuer bei Errichtung
Die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung kann in Deutschland Schenkungsteuer auslösen, wenn deutsche Anknüpfungspunkte bestehen. Anders als bei der inländischen Familienstiftung ist das deutsche Steuerklassenprivileg nach der relevanten Rechtsprechung nicht ohne Weiteres nutzbar; häufig ist Steuerklasse III zu prüfen.
Bei Betriebsvermögen können Verschonungsregeln dennoch eine Rolle spielen, wenn qualifiziertes begünstigtes Vermögen übertragen wird. Das setzt aber eine saubere Struktur, Bewertung, Verbundvermögensaufstellung und Einhaltung der Nachversteuerungsregeln voraus.
- Barvermögen und Wertpapiere regelmäßig kritisch
- Mitunternehmeranteile können in Zielstrukturen steuerlich bedeutsam sein
- Eintrittsbelastung gegen spätere Erbersatzsteuerfreiheit rechnen
- Bewertung, Liquidität und Anzeige-/Meldepflichten vorab planen
Ausschüttungen an deutsche Begünstigte
Leistungen einer intransparenten ausländischen Familienstiftung an in Deutschland ansässige Destinatäre werden im Grundfall als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG eingeordnet, wenn die Stiftung einem inländischen Rechtsträger vergleichbar ist und die Leistung wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung entspricht.
Eine zusätzliche Schenkungsteuer ist bei satzungsgemäßen laufenden Auskehrungen aus Erträgen regelmäßig nicht der Ausgangspunkt. Kritisch werden aber Liquidationsleistungen, echte Substanzauskehrungen, Leistungen außerhalb des Begünstigtenkreises, zweckwidrige Zahlungen oder klagbare Ansprüche.
- Ausschüttungsbeschluss mit Zweckbezug und Empfänger dokumentieren
- Ertragsherkunft und thesaurierte Erträge nachvollziehbar halten
- § 15 AStG-Zurechnung und spätere Auskehrung getrennt prüfen
- ausländische Empfänger und Wegzugssachverhalte gesondert prüfen
Holding- und Unternehmensstruktur
Bei Unternehmerfamilien wird die Stiftung häufig nicht direkt über operative GmbH-Anteile gestellt. Vielmehr kann eine originär gewerbliche deutsche GmbH & Co. KG zwischengeschaltet werden, die eine Holding-GmbH und operative Gesellschaften hält. Dadurch werden Wegzugsteuer, Entstrickung und Schenkungsteuer anders beherrschbar.
Die KG muss ernsthaft originär gewerblich tätig sein. Eine bloß gewerblich geprägte Hülle reicht für zentrale Argumentationslinien nicht. Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Personal, Verträge und wirtschaftliche Funktion müssen zur Struktur passen.
- § 6 AStG bei Kapitalgesellschaftsanteilen vermeiden oder planen
- funktionale Zuordnung zu inländischer Betriebsstätte sichern
- Quellensteuer und § 50d Abs. 3 EStG prüfen
- Sperrfristen aus UmwStG und ErbStG einhalten
Quellensteuer und DBA
Dividenden aus Deutschland an eine liechtensteinische Stiftung können quellensteuerlich begünstigt sein, wenn DBA-Voraussetzungen, Mindestbeteiligung, Haltedauer, Ansässigkeit, Nutzungsberechtigung und Anti-Treaty-Shopping-Regeln erfüllt sind. Eine Privatvermögensstruktur kann abkommensrechtlich anders zu beurteilen sein als eine ordentlich besteuerte Stiftung.
Daher gehört Quellensteuer nicht erst in die Steuererklärung, sondern in die Strukturplanung. Gesellschaftszweck, Substanz, Beteiligungshöhe, Bankkonto, Beschlüsse und wirtschaftlicher Grund müssen früh dokumentiert werden.
Banking, KYC und Vermögensherkunft
Liechtensteinische Banken und internationale Banken verlangen eine klare Strukturakte. Dazu gehören UBO-Analyse, Source of Wealth, Source of Funds, Organigramm, Statuten, Reglemente, Stiftungsratsbeschlüsse, Steuerresidenzen, CRS/FATCA-Logik und Zahlungszwecke.
Eine steuerlich gut gedachte Stiftung kann praktisch scheitern, wenn Vermögensherkunft, Zahlungsflüsse und Begünstigtenlogik nicht bankfähig erklärt werden. Daher sollte die KYC-Akte parallel zur steuerlichen Struktur vorbereitet werden.
Typische Fehler
Die häufigsten Fehler sind übermäßige Stifterkontrolle, unklare Begünstigtenrechte, fehlende Beschlussdokumentation, unterschätzte Schenkungsteuer, falsche Verwendung der Privatvermögensstruktur und ein Bankkonto ohne vollständige Strukturakte.
- Stifter kann Stiftung faktisch jederzeit steuern
- Protektor bekommt zu starke Vermögens- und Ausschüttungsrechte
- Ausschüttungen erfolgen ohne dokumentierten Organbeschluss
- § 15 AStG wird erst nach Errichtung geprüft
- Quellensteuer, DBA und § 50d Abs. 3 werden zu spät adressiert
Unterlagen für die Beratung
Für die Prüfung einer Liechtenstein Stiftung werden zivilrechtliche, steuerliche und bankbezogene Unterlagen zusammengeführt.
- Vermögensübersicht und geplante Dotation
- Familienstamm, Begünstigtenkreis und gewünschte Ausschüttungslogik
- Beteiligungsstruktur, Jahresabschlüsse, Bewertungen und stille Reserven
- Wohnsitze, Staatsangehörigkeiten und Wegzugsplanung
- Entwurf von Statuten, Beistatuten, Reglement und Protektorrechten
- Source of Wealth, Source of Funds und UBO-Dokumentation
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Informationsdatenlage für die Einzelfallprüfung
Dieser Abschnitt verdichtet die interne Prüf- und Konzeptdatenbank in eine Mandantenlogik. Er zeigt, welche Tatsachen vorliegen müssen, welche Steuerfolgen getrennt zu prüfen sind und welche Unterlagen später gegenüber Finanzverwaltung, Bank, Notar, Stiftungsbehörde oder ausländischen Dienstleistern benötigt werden.
Prüfreihenfolge bei Liechtenstein
Bei Liechtenstein wird zuerst die deutsche Sicht geprüft. Die Stiftung kann nach liechtensteinischem Recht wirksam errichtet sein und trotzdem aus deutscher Sicht zugerechnet werden, wenn Stifter oder Begünstigte rechtlich oder tatsächlich Verfügungsmacht behalten.
Die Informationsdatenlage muss deshalb beweisen: Das Vermögen ist verselbständigt, die Organe entscheiden eigenständig, die Begünstigten haben keine Eigentümerstellung und der Informationsaustausch kann erfüllt werden.
- Stifterrechte, Widerruf, Rückfall, Änderungsrechte und Organersetzung
- Begünstigtenansprüche, Ausschüttungsermessen und Anfallsrechte
- Stiftungsrat, lokaler Treuhänder, Protektor und Kontrollrechte
- Ausschüttungsbeschlüsse, Sitzungsprotokolle und Anlageentscheidungen
- § 15 Abs. 6 AStG, Informationsaustausch und Mitwirkungspflichten
Steuerliche Vergleichsdaten Deutschland/Liechtenstein
Der zentrale Vergleich ist nicht nur laufende Steuer. Deutschland kann beim Eintritt wegen des Steuerklassenprivilegs günstiger sein, trägt aber Erbersatzsteuer alle 30 Jahre. Liechtenstein kann beim Eintritt wegen Steuerklasse III teurer sein, kennt aber keine deutsche Erbersatzsteuer.
Bei größeren Vermögen ist daher eine Langfristrechnung nötig: Eintrittsteuer, laufende Ertragsteuer, Quellensteuer, Ausschüttungsbesteuerung, Erbersatzsteuer, Bankkosten, Organkosten und spätere Wegzugsszenarien.
- Eintritt: Schenkungsteuer und Begünstigungsfähigkeit des übertragenen Vermögens
- Laufend: liechtensteinische Ertragsteuer, Mindeststeuer oder PVS-Einordnung
- Deutschland: § 15 AStG, § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, Mitwirkungspflichten
- Quellensteuer: DBA, Ansässigkeit, Nutzungsberechtigung, § 50d Abs. 3 EStG
- Langfristig: keine deutsche Erbersatzsteuer, aber konsequente Verwaltung nötig
Ausschüttungsdaten
Auskehrungen sollten als eigener Datenbereich geführt werden. Für jede Auszahlung wird dokumentiert, ob sie aus laufenden oder thesaurierten Erträgen stammt, ob sie satzungsgemäß ist, wer beschlossen hat und ob der Empfänger zum Begünstigtenkreis gehört.
Das reduziert das Risiko, dass Zahlungen als schenkungsteuerlich problematisch, zweckwidrig oder als Hinweis auf fehlende Intransparenz eingeordnet werden.
- Beschluss des Stiftungsrats mit Datum, Betrag, Empfänger und Zweck
- Zuordnung zu Erträgen, Substanz, Liquidation oder Darlehensrückzahlung
- steuerliche Behandlung beim Empfänger und Ansässigkeitsnachweis
- keine Auszahlung außerhalb des Begünstigtenreglements ohne Sonderprüfung
- Dokumentation, ob § 15 AStG-Einkünfte bereits zugerechnet wurden
Bank- und KYC-Daten
Bei Liechtenstein entscheidet die Bankakte oft über die praktische Nutzbarkeit. Steuerliche Struktur und Bankunterlagen müssen dieselbe Kontrolle, dieselben Begünstigten und dieselbe Vermögensherkunft zeigen.
- Statuten, Beistatuten, Reglement, Stiftungsratsliste und Protektorregeln
- wirtschaftlicher Zweck der Stiftung und Herkunft des Vermögens
- Organigramm mit Gesellschaften, Konten, Darlehen und Beteiligungen
- Steuerresidenzen, CRS/FATCA-Daten und UBO-Einordnung
- jährliche Aktualisierung bei Ausschüttungen, Vermögenszugängen und Wohnsitzwechseln
Mandantenfragen
Die Seite sollte Interessenten auch dort abholen, wo sie aus der Praxis Fragen stellen.
- Warum darf ich als Stifter nicht einfach alles entscheiden?
- Was ist der Unterschied zwischen Protektor und faktischer Beherrschung?
- Ist die PVS immer besser als eine ordentliche Stiftung?
- Wie werden Ausschüttungen an deutsche Kinder besteuert?
- Wann lohnt sich Liechtenstein trotz Steuerklasse III?
- Welche Unterlagen muss ich der Bank und dem Finanzamt jährlich liefern?
Laufende Besteuerung und Steuerersparnis der Liechtenstein Stiftung
Der steuerliche Hauptvorteil der liechtensteinischen Familienstiftung liegt nicht in einem deutschen Sofortabzug, sondern in der Kombination aus internationaler Vermögensbindung, niedriger laufender liechtensteinischer Besteuerung, möglicher Beteiligungsbefreiung, fehlender deutscher Erbersatzsteuer und thesaurierender Vermögensverwaltung außerhalb der deutschen Familienstiftungssystematik.
Liechtenstein besteuert juristische Personen grundsätzlich mit 12,5 Prozent Ertragsteuer und einer Mindeststeuer. Für Private Asset Structures kann nur die Mindeststeuer relevant sein, wenn die engen Voraussetzungen eingehalten werden. Die PVS ist aber nicht automatisch die beste Lösung, weil Abkommensberechtigung, Asset-Klassen, Beteiligungen und aktive Tätigkeiten anders zu beurteilen sind.
- Ordentliche Stiftung: grundsätzlich 12,5 Prozent liechtensteinische Ertragsteuer, Mindeststeuer beachten.
- Private Asset Structure: bei enger passiver Vermögensverwaltung regelmäßig nur Mindeststeuer, aber eingeschränkter Einsatzbereich.
- Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne können lokal begünstigt sein.
- Keine deutsche Erbersatzsteuer wie bei inländischer Familienstiftung.
- Deutsche Steuerfolgen bleiben über Schenkungsteuer, § 15 AStG und Ausschüttungsbesteuerung relevant.
Wo der Steuervorteil wirtschaftlich entsteht
Wirtschaftlich entsteht der Vorteil vor allem in der Langfristphase. Die Stiftung kann Vermögen thesaurieren, Beteiligungen halten, Erträge reinvestieren und Generationenwechsel ohne deutschen Erbersatzsteuertermin strukturieren. Der Vorteil wird besonders stark, wenn die Eintrittsbesteuerung tragbar ist und das Vermögen über Jahrzehnte gebunden bleibt.
- Wegfall des deutschen 30-Jahres-Erbersatzsteuerblocks im Vergleich zur deutschen Familienstiftung.
- Niedrige laufende liechtensteinische Belastung bei passender Asset-Allokation.
- Reinvestition von Erträgen in der Stiftung ohne private Ausschüttung an deutsche Destinatäre.
- Trennung von Eigentum und Familienverbrauch reduziert Erb- und Streitrisiken.
- Bei Wegzugssachverhalten kann die Struktur nur funktionieren, wenn § 6 AStG und Entstrickung vorher beherrscht werden.
Grenze: Deutschland besteuert weiter deutsche Anknüpfungen
Die Liechtenstein Stiftung ist keine deutsche Steuerfreiheit per Etikett. Beim Eintritt kann Schenkungsteuer entstehen, häufig ohne deutsches Steuerklassenprivileg. Bei fehlendem Verfügungsentzug greift § 15 AStG. Bei Ausschüttungen an deutsche Destinatäre kommt regelmäßig § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Betracht. Genau deshalb ist die Struktur nur dann stark, wenn sie zivilrechtlich und tatsächlich intransparent gelebt wird.
- Eintrittsteuer gegen langfristige Erbersatzsteuerfreiheit rechnen.
- § 15 AStG-Escape nur mit echtem rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsentzug.
- Ausschüttungen an deutsche Begünstigte nicht als steuerfrei darstellen.
- Protektor- und Stifterrechte dürfen nicht faktische Beherrschung schaffen.
- Bank- und Steuerakte jährlich fortführen.
Rechenlogik für den Vergleich mit Deutschland
Für Mandanten sollte der Vergleich über mindestens drei Zeitpunkte laufen: Eintritt heute, laufende Besteuerung über 10 bis 30 Jahre und Generationenwechsel nach 30 Jahren. Erst dann sieht man, ob die höhere Eintrittsteuer in Liechtenstein durch laufende Niedrigbesteuerung und fehlende Erbersatzsteuer überkompensiert wird.
- Variante Deutschland: Eintrittsteuer, laufende KSt/GewSt, Destinatärsteuer, Erbersatzsteuer.
- Variante Liechtenstein: Eintrittsteuer, lokale Steuer, § 15 AStG-Prüfung, Ausschüttungssteuer, keine deutsche Erbersatzsteuer.
- Szenarien: keine Ausschüttung, moderate Ausschüttung, vollständige Thesaurierung, Wegzug der Familie.
- Asset-Klassen: Holdingbeteiligungen, Wertpapierportfolio, Immobilien, KG-Anteile, Darlehen.
- Break-even-Betrachtung: Ab wann ist die ausländische Struktur trotz Eintrittsteuer wirtschaftlich überlegen?
Liechtenstein Stiftung gründen: Warum Mandanten dafür bezahlen
Die Liechtenstein Stiftung verkauft sich über Langfristigkeit: Vermögen wird in eine eigenständige, professionell verwaltete Struktur überführt, die keine deutsche Erbersatzsteuer wie die inländische Familienstiftung auslöst, internationale Bankfähigkeit schafft und Vermögensschutz, Nachfolge und Wegzugsszenarien zusammen denken kann.
- Generationenhebel: keine deutsche Erbersatzsteuer alle 30 Jahre, wenn die Struktur aus deutscher Sicht wirksam verselbständigt bleibt.
- Laufender Steuerhebel: ordentliche liechtensteinische Besteuerung, Beteiligungsbefreiung oder PVS-Mindeststeuer können je nach Asset-Allokation erheblich günstiger sein.
- Asset-Protection-Hebel: Vermögen verlässt die persönliche Eigentümer- und Erbmasse des Stifters, wenn keine Rückhol- oder Beherrschungsrechte zurückbleiben.
- Wegzugshebel: In Kombination mit originär gewerblicher KG kann die Struktur § 6 AStG und Entstrickung anders beherrschbar machen.
- Governance-Hebel: Stiftungsrat, Beistatuten, Protektor und Begünstigtenreglement ersetzen Anteilsbesitz und Erbengemeinschaft.
Was unser Gründungsmandat umfasst
- Strukturvergleich Deutschland/Liechtenstein mit Eintrittsteuer, laufender Steuer, Erbersatzsteuer, Ausschüttung und Break-even.
- Stifterrechte- und Intransparenzprüfung: Widerruf, Rückfall, Protektor, Organersetzung, Begünstigtenrechte und tatsächliche Verwaltung.
- Koordination mit liechtensteinischem Treuhänder, Stiftungsrat, Rechtsanwalt, Bank und deutschem Steuerberater.
- Entwurfsvorgaben für Statuten, Beistatuten, Reglement, Letter of Wishes, Ausschüttungsleitlinien und Organbeschlüsse.
- Übertragungsplan für Barvermögen, Wertpapiere, Beteiligungen, Mitunternehmeranteile, Darlehen oder internationale Assets.
- KYC- und Bankakte mit Source of Wealth, Source of Funds, UBO-Analyse, Steuerresidenzen, Organigramm und Zahlungszwecken.
Steuerersparnis richtig verkaufen: Eintritt teuer, langfristig stark
Liechtenstein ist selten ein Sofort-Steuersparmodell. Oft ist der Eintritt teurer als bei der deutschen Familienstiftung, weil das deutsche Steuerklassenprivileg regelmäßig nicht in derselben Weise trägt. Der langfristige Vorteil entsteht über Jahrzehnte: niedrigere laufende Belastung, Thesaurierung, fehlende deutsche Erbersatzsteuer und weniger Zersplitterung.
- Vor Gründung wird die Eintrittsteuer gegen 10-, 20- und 30-Jahres-Szenarien gerechnet.
- Ausschüttungen an deutsche Destinatäre werden nicht steuerfrei versprochen, sondern nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG modelliert.
- § 15 AStG wird vor Statutenfinalisierung geprüft, nicht erst bei der ersten Steuererklärung.
- PVS wird nur eingesetzt, wenn passive Vermögensverwaltung, Abkommensfragen und Banklogik dazu passen.
- Bei Unternehmern wird geprüft, ob ein Mitunternehmeranteil statt direkter Kapitalgesellschaftsanteile übertragen werden sollte.
Ablauf vom Erstgespräch bis zur lebenden Stiftung
- Analyse: Familie, Wohnsitze, Vermögen, Beteiligungen, stille Reserven, Wegzug, Ausschüttungsbedarf und Kontrollwunsch.
- Konzept: Strukturdiagramm, Steuerbelastung, Governance, Organrollen, Transferplan und Bankstrategie.
- Gründung: liechtensteinische Dokumente, Stiftungsrat, Kontoeröffnung, Dotation und erste Beschlüsse.
- Nachlauf: deutsche Anzeigen, AStG-Unterlagen, Ausschüttungsakte, Jahresabschluss, Bankupdate und Steuererklärungen.
Gründung aus einer Hand
Kanzlei Meyers & Partner AG übernimmt nicht nur die steuerliche Vorprüfung. Wir führen die Gründung als Gesamtprojekt: Zielstruktur, steuerliche Belastungsrechnung, Gründungsdokumente, lokale Dienstleister, Bankfähigkeit, KYC, Steueranzeigen und laufende Strukturakte werden zusammen koordiniert.
- ein zentraler Ansprechpartner für Mandant, Steuerberater, Notar, Bank und ausländische Umsetzungspartner.
- saubere Reihenfolge von Analyse, Gründung, Ausstattung, Kontoeröffnung, Meldungen und erster laufender Verwaltung.
- Koordination aller notwendigen Gesellschaften, Stiftungen, Foundations, Holding- und Verwaltungseinheiten.
- Strukturakte mit Organigramm, Verträgen, Beschlüssen, KYC-Unterlagen, Steuervermerk und Jahreskalender.
Allgemeine Information. Die Liechtenstein Stiftung muss immer mit deutscher Steuerprüfung, liechtensteinischem Recht, Bankfähigkeit, § 15 AStG, Schenkungsteuer und laufender Dokumentation abgestimmt werden.
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