Stiftungen und Nachfolge

Familienstiftung Deutschland

Die deutsche Familienstiftung bindet Familien- und Unternehmensvermögen langfristig, ordnet Begünstigte und schafft eine belastbare Nachfolge außerhalb der privaten Erbengemeinschaft.

Auf einen Blick

Geeignet, wenn Vermögen dauerhaft zusammengehalten und die Familie über Regeln statt Eigentumsquoten gesteuert werden soll.

Die Stärke liegt in Vermögensbindung, Unternehmenskontinuität und Familien-Governance. Die Schwächen liegen in Irrevokabilität, laufender Verwaltung und Erbersatzsteuer.

Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts nach §§ 80 ff. BGB Privatnütziger Zweck, nicht gemeinnützig Anerkennung durch zuständige Stiftungsbehörde Schenkungsteuer bei Ausstattung, laufende KSt und mögliche GewSt Erbersatzsteuer grundsätzlich alle 30 Jahre Stiftungsregister und Namenszusatz ab dem neuen Registerregime beachten

Vorteile

Vorteile der deutschen Familienstiftung: Vermögen dauerhaft ordnen

  • Vermögen bleibt über Generationen gebündelt, statt durch Erbengemeinschaften, Pflichtteilsdruck oder einzelne Verkaufsentscheidungen zersplittert zu werden.
  • Unternehmensanteile, Immobilien und Finanzvermögen können nach Satzungsregeln geführt werden, ohne dass jedes Familienmitglied Eigentümer oder Mitgeschäftsführer wird.
  • Bei richtiger Ausstattung können Steuerklassenprivileg und Betriebsvermögensverschonung die Eintrittsbelastung verbessern; die Erbersatzsteuer wird von Beginn an eingerechnet.
  • Ausschüttungen an Destinatäre werden über Zweck, Beschluss und Governance gesteuert, wodurch Familienfrieden und Nachvollziehbarkeit steigen.
  • Die Struktur ist für deutsche Banken, Behörden und Familien häufig leichter erklärbar als eine rein ausländische Lösung.
  • Kanzlei Meyers & Partner AG führt Satzung, Behörde, Steuerrechnung, Bankakte, Organstruktur und Jahrespflichten aus einer Hand zusammen.

Was eine deutsche Familienstiftung ist

Die Familienstiftung ist eine rechtsfähige, mit Vermögen ausgestattete Stiftung privaten Rechts. Sie hat keine Gesellschafter und keine Erbenstellung wie eine natürliche Person. Das Vermögen wird aus der privaten Eigentümerstellung herausgelöst und dauerhaft einem in der Satzung beschriebenen Zweck gewidmet.

Bei der privatnützigen Familienstiftung ist dieser Zweck regelmäßig die Versorgung, Förderung oder Einbindung einer Familie, die Bündelung von Beteiligungen, der Schutz des Unternehmens vor Zersplitterung und die Sicherung einer über Generationen tragfähigen Entscheidungsordnung.

  • keine GmbH, kein Verein, kein Trust und keine bloße Treuhandlösung
  • kein Instrument für kurzfristige Steuerersparnis
  • dauerhafte Vermögensbindung mit eigenem Organhandeln
  • Begünstigte erhalten typischerweise keine Eigentumsquoten am Stiftungsvermögen

Typische Einsatzfälle

Eine Familienstiftung wird geprüft, wenn das Familienvermögen größer ist als die Bereitschaft, es später in Einzelanteile aufzuteilen. Besonders relevant ist sie bei Unternehmensbeteiligungen, Immobilienportfolios, Familienvermögen mit mehreren Familienstämmen, minderjährigen oder nicht operativ eingebundenen Nachfolgern und Fällen, in denen ein Verkauf durch einzelne Erben verhindert werden soll.

  • Unternehmensnachfolge ohne Aufteilung der Stimmrechte unter allen Erben
  • Schutz vor Erbengemeinschaften, Pflichtteilsdruck und späterer Zersplitterung
  • Bündelung von Dividenden- und Vermögensverwaltung
  • klare Regeln für Familienmitglieder, Beirat, Vorstand und Ausschüttungen
  • professionalisierte Verwaltung durch externe oder gemischte Organe

Errichtung: Stiftungsgeschäft, Satzung und Anerkennung

Die Errichtung erfolgt durch Stiftungsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen. Zentrales Dokument ist die Satzung. Sie muss mindestens Name, Sitz, Zweck, Vermögen und Vorstand regeln. In der Praxis gehören Begünstigtenkreis, Ausschüttungslogik, Organstruktur, Vertretung, Vergütung, Interessenkonflikte, Änderungsmechanik, Anfallsberechtigte und Konfliktlösungen zwingend in das Konzept.

Die Stiftungsbehörde prüft, ob die Stiftung dauerhaft und nachhaltig ihren Zweck erfüllen kann. Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht. Praktisch verlangt die Behörde aber eine plausible Ausstattung; bei einfachen Stiftungen werden häufig Größenordnungen ab 100.000 bis 250.000 Euro diskutiert, bei Familien- und Unternehmensstiftungen regelmäßig deutlich mehr.

  • Vorabstimmung mit Stiftungsbehörde spart Zeit und verhindert Satzungsfehler
  • Notarielle Form kann erforderlich sein, wenn GmbH-Anteile oder Grundbesitz übertragen werden
  • Anerkennung dauert bei sauberer Vorbereitung oft einige Monate, bei komplexen Fällen länger
  • Asset-Nachweise, Bewertung und Finanzierungsplan gehören in die Errichtungsakte

Satzung und Destinatärskreis

Der Begünstigtenkreis ist einer der steuerlich sensibelsten Punkte. Wird die Stiftung im Wesentlichen im Interesse einer Familie errichtet, greift die Einordnung als Familienstiftung. Für die Schenkungsteuer kann entscheidend sein, welcher entfernte Angehörige nach Satzung berechtigt ist und ob dadurch das Steuerklassenprivileg wirtschaftlich entwertet wird.

Die Satzung sollte nicht nur sagen, wer begünstigungsfähig ist. Sie sollte auch regeln, ob Leistungen ermessensabhängig sind, ob es Ansprüche gibt, welche Organe entscheiden, welche Informationsrechte bestehen und ob bestimmte Leistungen an Ausbildung, Krankheit, Alter, Mitarbeit im Unternehmen oder sonstige Kriterien anknüpfen.

  • zu weiter Begünstigtenkreis kann Schenkungsteuer deutlich verteuern
  • zu starke Stifterrechte können Anerkennung, Steuerwirkung und Governance schwächen
  • klagbare Ansprüche von Destinatären sollten bewusst und sehr zurückhaltend geregelt werden
  • Ausschüttungen brauchen Beschlusslage, Zweckbezug und Dokumentation

Organe, Stifterrechte und Business Judgment

Der Vorstand vertritt die Stiftung und entscheidet im Rahmen von Gesetz und Satzung. Ein zusätzlicher Beirat, Stiftungsrat oder Familienrat ist bei größeren Vermögen meist sinnvoll, damit Kontrolle, Fachkompetenz und Familieninteressen getrennt geregelt werden.

Stifterrechte sind möglich, müssen aber maßvoll gestaltet werden. Wer sich faktisch jederzeit Vermögen, Organbesetzung und Ausschüttungen vorbehalten will, schwächt den Charakter der verselbständigten Stiftung. Das neue Stiftungsrecht enthält zudem eine Business-Judgment-Logik, die pflichtgemäßes Organhandeln bei angemessener Informationsgrundlage schützt.

  • Vorstand: rechtliche Vertretung und laufende Verwaltung
  • Beirat oder Kuratorium: Kontrolle, Familienrepräsentation und Fachaufsicht
  • Vergütung: zulässig, aber satzungsmäßig und angemessen regeln
  • Interessenkonflikte: Stifter, Familie, Geschäftsführung und Berater sauber trennen

Steuerliche Behandlung der Errichtung

Die Ausstattung der Stiftung ist grundsätzlich ein schenkung- oder erbschaftsteuerbarer Vorgang. Bei inländischen Familienstiftungen kann das Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 ErbStG dazu führen, dass auf das Verwandtschaftsverhältnis zum entferntesten berechtigten Angehörigen abgestellt wird. Genau deshalb ist der Begünstigtenkreis nicht nur zivilrechtlich, sondern steuerlich zu modellieren.

Werden Unternehmen, Mitunternehmeranteile oder qualifizierte Kapitalgesellschaftsanteile übertragen, kann Betriebsvermögensverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG relevant werden. Dafür sind Verwaltungsvermögen, Finanzmittel, junges Verwaltungsvermögen, Lohnsummen, Behaltensfristen und gegebenenfalls große Erwerbe oberhalb von 26 Mio. Euro zu prüfen.

  • Barvermögen und Wertpapiervermögen sind regelmäßig nicht begünstigt
  • Mitunternehmeranteile können in Nachfolgestrukturen steuerlich günstiger sein als direkte Kapitalgesellschaftsanteile
  • Bewertung nach BewG gehört vor Unterschrift in die Entscheidungsvorlage
  • Rückforderungs-, Surrogations- und Behaltensklauseln müssen zur steuerlichen Planung passen

Laufende Besteuerung der Stiftung

Die privatnützige Familienstiftung ist nicht wegen ihres Stiftungscharakters steuerfrei. Sie unterliegt als Körperschaft der Körperschaftsteuer. Der Freibetrag nach § 24 KStG kann in einfachen Fällen relevant sein, ist aber bei größeren Vermögen kein Strukturargument. Gewerbesteuer entsteht insbesondere bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb; reine Vermögensverwaltung ist anders zu beurteilen.

Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen können unter den Voraussetzungen des § 8b KStG weitgehend steuerfrei sein, Streubesitz- und Sonderregelungen bleiben aber zu prüfen. Umsatzsteuer entsteht nur, soweit die Stiftung unternehmerisch tätig wird.

  • KSt, Solidaritätszuschlag und mögliche GewSt jährlich planen
  • Ausschüttungen an Destinatäre sind auf Ebene der Stiftung regelmäßig nicht abzugsfähig
  • Kapitalertragsteuer, Beteiligungshöhen und § 8b KStG getrennt prüfen
  • Buchhaltung, Jahresabschluss und Beschlussdokumentation müssen stiftungsgemäß geführt werden

Besteuerung der Destinatäre

Leistungen an Destinatäre werden bei natürlichen Personen regelmäßig als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG behandelt. Bei im Ausland ansässigen Empfängern sind beschränkte Steuerpflicht, DBA, Quellensteuer, Ansässigkeitsnachweise und lokale Besteuerung zusätzlich zu prüfen.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen laufenden satzungsgemäßen Leistungen, Sonderleistungen, Darlehen, Vergütungen und Leistungen außerhalb des Begünstigtenkreises. Je sauberer Satzung, Beschluss und Zahlungsfluss zusammenpassen, desto belastbarer ist die steuerliche Behandlung.

Erbersatzsteuer alle 30 Jahre

Die deutsche Familienstiftung unterliegt der Erbersatzsteuer. Alle 30 Jahre wird ein fiktiver Generationenwechsel simuliert. Der Gesetzgeber behandelt die Stiftung insoweit wie einen Generationenwechsel bei natürlichem Familienvermögen. Die Belastung kann bei großen Vermögen erheblich sein und muss im Strukturvergleich von Anfang an eingerechnet werden.

Der Berechnung liegt typisiert ein Übergang auf zwei Kinder zugrunde; Begünstigungen für Betriebsvermögen können zu prüfen sein. Die Steuer kann in bestimmten Fällen in jährlichen Teilbeträgen entrichtet werden. Die Erbersatzsteuer ist häufig der wichtigste Unterschied zur liechtensteinischen oder sonstigen ausländischen Familienstiftung.

  • bei großen stillen Reserven und nicht begünstigtem Vermögen früh modellieren
  • Betriebsvermögensverschonung, Holding und Familienpool als Alternativen prüfen
  • Liquidität für den 30-Jahres-Zeitpunkt in der Governance vorsehen
  • bei internationalen Familien den Wohnsitz der Destinatäre mitdenken

Stiftungsregister und Publizität

Das neue Stiftungsregister wird für rechtsfähige Stiftungen relevant. Es erhöht die Publizität von Organen und Vertretung. Für sensible Familiensatzungen sollte früh geprüft werden, welche Unterlagen öffentlich werden und für welche Angaben Schutz- oder Vertraulichkeitsinteressen geltend gemacht werden können.

Für neue und bestehende Stiftungen entstehen praktische Pflichten: Registerdaten, Vorstandsänderungen, Satzungsänderungen, Vertretungsnachweise und spätere Namenszusätze müssen in der laufenden Verwaltung berücksichtigt werden.

Typische Fehler

In der Praxis scheitern Familienstiftungen selten an der Idee, sondern an ungenauer Satzung, falschem Begünstigtenkreis, nicht modellierter Schenkungsteuer, fehlender Liquidität für die Erbersatzsteuer oder einer Organstruktur, die entweder zu schwach oder zu stark stifterdominiert ist.

  • Satzung wird als Standardmuster behandelt, obwohl Vermögen und Familie individuell sind
  • Destinatäre werden steuerlich nicht durchgerechnet
  • Betriebsvermögensverschonung wird angenommen, ohne Verwaltungsvermögen zu prüfen
  • Stifterrechte machen die Struktur faktisch rückholbar oder unklar
  • Banking, UBO und Vermögensherkunft werden erst nach Anerkennung vorbereitet

Unterlagen für die Beratung

Für eine belastbare Prüfung werden nicht nur Entwürfe benötigt. Entscheidend ist ein vollständiges Bild aus Vermögen, Familie, Unternehmensstruktur, Steuerwerten, Bankfähigkeit und gewünschter Governance.

  • Familienstammbaum und gewünschter Begünstigtenkreis
  • Vermögensübersicht mit Immobilien, Beteiligungen, Finanzvermögen, Darlehen und stillen Reserven
  • Gesellschaftsverträge, Gesellschafterlisten, Jahresabschlüsse und Bewertungen
  • bisherige Testamente, Eheverträge, Schenkungen, Nießbrauchsrechte und Pflichtteilsthemen
  • Zielbild für Vorstand, Beirat, Ausschüttungen, Verkaufssperren und Familienregeln

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Informationsdatenlage für die Einzelfallprüfung

Dieser Abschnitt verdichtet die interne Prüf- und Konzeptdatenbank in eine Mandantenlogik. Er zeigt, welche Tatsachen vorliegen müssen, welche Steuerfolgen getrennt zu prüfen sind und welche Unterlagen später gegenüber Finanzverwaltung, Bank, Notar, Stiftungsbehörde oder ausländischen Dienstleistern benötigt werden.

Prüfreihenfolge bei deutscher Familienstiftung

Die Prüfung beginnt nicht mit der Satzung, sondern mit der Frage, ob der Stifter endgültige Vermögensbindung akzeptiert. Danach folgen Vermögensart, Begünstigtenkreis, Steuerklasse, laufende Steuerbelastung, Erbersatzsteuer, Organbesetzung, Stiftungsaufsicht und spätere Änderbarkeit.

Erst wenn diese Punkte wirtschaftlich tragen, wird ein Satzungsentwurf erstellt. Andernfalls ist ein Familienpool, eine Holding, eine deutsche GmbH & Co. KG, eine liechtensteinische Stiftung oder eine gemeinnützige Lösung zu vergleichen.

  • Ziel: Unternehmenserhalt, Familienversorgung, Vermögensschutz, Streitvermeidung oder Vermögensverwaltung
  • Vermögen: Barvermögen, Immobilien, GmbH-Anteile, Mitunternehmeranteile, Wertpapiere, Darlehen, IP oder internationale Assets
  • Steuer: Schenkungsteuer beim Eintritt, laufende KSt/GewSt, Destinatärsbesteuerung, Erbersatzsteuer, spätere Wegzugsfälle
  • Governance: Vorstand, Beirat, Familienrat, Vetorechte, Ausschüttungskompetenz, Konfliktregeln, Vergütung
  • Praxis: Bankkonto, Stiftungsregister, Jahresabschluss, Organbeschlüsse, UBO- und Vermögensherkunftsakte

Steuerliche Detaildaten

Bei der Errichtung ist zu unterscheiden zwischen Barvermögen, nicht begünstigtem Privatvermögen und begünstigungsfähigem Betriebsvermögen. Bar- und Wertpapiervermögen werden regelmäßig unmittelbar schenkungsteuerlich belastet. Betriebsvermögen kann nur dann verschont werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG tatsächlich erfüllt werden.

Bei Unternehmensvermögen ist zusätzlich zu prüfen, ob Kapitalgesellschaftsanteile oder Mitunternehmeranteile übertragen werden. In vielen Nachfolgekonzepten ist der Mitunternehmeranteil steuerlich belastbarer, weil er mit § 6 Abs. 3 EStG, Betriebsvermögensverschonung und der späteren Wegzugsplanung besser zusammengedacht werden kann.

  • Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 ErbStG hängt am Satzungs- und Begünstigtenkreis
  • Regelverschonung 85 Prozent und Optionsverschonung 100 Prozent nur bei qualifiziertem Betriebsvermögen
  • Verwaltungsvermögen, junge Finanzmittel, Finanzmitteltest und Verbundvermögen vor Übertragung prüfen
  • Ausschüttungen an Destinatäre regelmäßig § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG
  • Erbersatzsteuer alle 30 Jahre wirtschaftlich modellieren und Liquidität dafür vorsehen

Satzungsdaten, die wirklich entschieden werden müssen

Die Satzung sollte nicht nur gesetzliche Mindestangaben erfüllen. Sie ist das Steuerungsinstrument für Jahrzehnte. Besonders wichtig sind der exakte Begünstigtenkreis, der Charakter der Leistungen, die Entscheidungskompetenz des Vorstands, die Kontrollrechte des Beirats und die Frage, ob Familienmitglieder Rechte oder nur Erwartungen haben.

Zu breite Begünstigtenklauseln können Schenkungsteuer verschlechtern. Zu enge Klauseln können spätere Familienentwicklungen blockieren. Zu starke Stifterrechte können die steuerliche und zivilrechtliche Verselbständigung schwächen.

  • Wer ist Destinatär, wer nur potenziell begünstigt und wer ausdrücklich ausgeschlossen?
  • Gibt es klagbare Ansprüche oder nur Ermessensleistungen?
  • Dürfen Unternehmensanteile verkauft, belastet oder verpfändet werden?
  • Wie werden Organmitglieder bestellt, abberufen und kontrolliert?
  • Welche Regeln gelten bei Scheidung, Pflichtteilsdruck, Insolvenz, Wegzug oder Familienstreit?

Unterlagen für Stiftungsbehörde, Finanzamt und Bank

Eine umfassende Datenlage verhindert, dass die Stiftung nach Anerkennung praktisch stockt. Die Stiftungsakte sollte vor Unterschrift so gebaut sein, dass Stiftungsbehörde, Finanzamt, Bank und Familie dieselbe Geschichte sehen.

  • Stiftungsgeschäft, Satzung, Organliste, Lebensläufe der Organmitglieder
  • Vermögensübersicht mit Wertnachweisen, Bewertungsmemos und Übertragungsplan
  • Steuerliche Modellrechnung: Eintritt, laufende Steuer, Erbersatzsteuer, Ausschüttungen
  • Familienstammbaum, Begünstigtenmatrix und Ausschüttungsgrundsätze
  • Bank-KYC: Source of Wealth, Source of Funds, UBO-Analyse, Zahlungsflussdiagramm
  • Governance-Handbuch: Beschlussmuster, Interessenkonflikte, Vergütung und Jahreskalender

Typische Mandantenfragen

Die Informationsseite soll Interessenten genau dort abholen, wo Unsicherheit entsteht.

  • Kann ich die Stiftung später wieder auflösen oder das Vermögen zurückholen?
  • Darf ich selbst Vorstand sein und trotzdem steuerlich sauber arbeiten?
  • Wie viel Vermögen braucht eine Familienstiftung sinnvollerweise?
  • Wie werden Kinder versorgt, ohne dass sie Eigentümer werden?
  • Was passiert, wenn ein Familienmitglied auswandert oder insolvent wird?
  • Ist Liechtenstein trotz höherer Eintrittsteuer langfristig günstiger als Deutschland?

Die deutsche Familienstiftung gründen: Was der Mandant konkret beauftragt

Die deutsche Familienstiftung ist für Mandanten attraktiv, die eine deutsche, behördlich anerkannte und langfristig gut erklärbare Vermögensordnung wünschen. Sie verkauft sich nicht über schnelle Steuerfreiheit, sondern über Ordnung: Vermögen bleibt zusammen, Unternehmensanteile werden nicht im Erbgang zersplittert, Kinder erhalten definierte Leistungen statt Eigentumsquoten und Entscheidungen laufen über Organe statt über Streit unter Erben.

  • Gründungsakte mit Stiftungsgeschäft, Satzung, Organstruktur, Begünstigtenmatrix und Vermögensausstattung.
  • Vorabstimmung mit Stiftungsbehörde und steuerliche Prüfung der Ausstattung.
  • Belastungsrechnung für Schenkungsteuer, laufende Körperschaftsteuer, mögliche Gewerbesteuer, Destinatärsbesteuerung und Erbersatzsteuer.
  • Governance-Handbuch mit Ausschüttungsgrundsätzen, Beirat, Interessenkonflikten, Beschlusswegen, Vergütung und Jahrespflichten.
  • Bankfähige Unterlagen: Vermögensherkunft, UBO-Logik, Satzungszweck, Zahlungsflüsse und Organigramm.

Warum Mandanten trotz Erbersatzsteuer eine deutsche Familienstiftung wählen

Die Erbersatzsteuer ist ein echter Nachteil gegenüber Liechtenstein. Trotzdem kann die deutsche Stiftung die richtige Lösung sein, wenn deutsche Anerkennung, klare Verwaltung, einfachere Kommunikation mit Banken, das Steuerklassenprivileg bei der Errichtung, Unternehmensverschonung und Akzeptanz in der Familie wichtiger sind als maximale Internationalisierung.

  • familieninterne Klarheit: Niemand erbt Einzelanteile, aber Begünstigte können versorgt werden.
  • Unternehmensschutz: Stimmrechte, Verkaufssperren und Ausschüttungen werden in der Satzung gesteuert.
  • Steuerlicher Eintritt: § 15 Abs. 2 ErbStG kann bei richtigem Begünstigtenkreis die Steuerklasse verbessern.
  • Betriebsvermögen: §§ 13a, 13b ErbStG können die Ausstattung erheblich entlasten, wenn echtes begünstigtes Vermögen übertragen wird.
  • Kommunikation: Deutsche Stiftung, deutscher Sitz, deutsche Behörde und deutsche Jahresunterlagen sind für viele Familien leichter tragbar.

Ablauf einer Gründung

Die gute Gründung läuft nicht vom Muster zur Unterschrift, sondern vom Ziel zur Satzung. Erst werden Familie, Vermögen und Steuerfolgen modelliert. Danach entsteht die rechtliche Stiftung.

  • Phase 1: Vermögens- und Familienanalyse, Bewertung, Begünstigtenkreis, Steuerklasse und Erbersatzsteuer-Szenarien.
  • Phase 2: Entwurf von Zweck, Satzung, Organen, Ausschüttungsregeln, Änderungsmechanik, Rückfall- und Anfallregelungen.
  • Phase 3: Behörden- und Steuerabstimmung, Notarprüfung bei GmbH-Anteilen oder Immobilien, Bankvorbereitung.
  • Phase 4: Anerkennung, Ausstattung, Kontoeröffnung, Übertragungsverträge, Steueranzeigen und erste Beschlüsse.
  • Phase 5: Jahreskalender für Buchhaltung, Steuererklärung, Organbeschlüsse, Destinatärsleistungen und Erbersatzsteuerplanung.

Wann wir eher abraten

Eine deutsche Familienstiftung passt nicht, wenn der Stifter Vermögen jederzeit zurückhaben will, nur kurzfristig Steuer sparen möchte, keine laufende Verwaltung akzeptiert oder die Familie noch keine stabile Governance-Idee hat. Dann sind Familienpool, Holding, Nießbrauch, Testament, ausländische Stiftung oder gemeinnützige Lösung gegenzurechnen.

Gründung aus einer Hand

Kanzlei Meyers & Partner AG übernimmt nicht nur die steuerliche Vorprüfung. Wir führen die Gründung als Gesamtprojekt: Zielstruktur, steuerliche Belastungsrechnung, Gründungsdokumente, lokale Dienstleister, Bankfähigkeit, KYC, Steueranzeigen und laufende Strukturakte werden zusammen koordiniert.

  • ein zentraler Ansprechpartner für Mandant, Steuerberater, Notar, Bank und ausländische Umsetzungspartner.
  • saubere Reihenfolge von Analyse, Gründung, Ausstattung, Kontoeröffnung, Meldungen und erster laufender Verwaltung.
  • Koordination aller notwendigen Gesellschaften, Stiftungen, Foundations, Holding- und Verwaltungseinheiten.
  • Strukturakte mit Organigramm, Verträgen, Beschlüssen, KYC-Unterlagen, Steuervermerk und Jahreskalender.
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