Wegzugsteuer / Exit Tax
Prüfung von Beteiligungen, § 6 AStG, § 17 EStG, Rückkehr, Stundung, Entstrickung und Dokumentationsbedarf.
International
Bei internationalen Strukturen müssen Ansässigkeit, Geschäftsleitung, Substanz, DBA, Hinzurechnung, Wegzugsteuer und Banking/KYC zusammenpassen.
Prüfung von Beteiligungen, § 6 AStG, § 17 EStG, Rückkehr, Stundung, Entstrickung und Dokumentationsbedarf.
Lizenz, Corporate Tax, Substance, Ort der Geschäftsleitung, Bankkonto, UBO, Rechnungswesen und internationale Anschlussfähigkeit.
Beherrschung, passive Einkünfte, Niedrigbesteuerung, Substanznachweis und Dokumentationspflichten.
Faktische Leitung, Entscheidungsorte, Personal, Räume, Verträge, Vertreterrisiken und Management-Dokumentation.
Funktions- und Risikoanalyse, Leistungsbeziehungen, Dokumentation, Konzernbezug und Mindestbesteuerung.
Vorteile
International wird nur dann vorteilhaft, wenn Wohnsitz, Geschäftsleitung, Substanz, Banking und deutsche Abwehrnormen zusammenpassen. Genau diese Verbindung verkauft Kanzlei Meyers & Partner AG.
Datenlage International
Für deutsche Unternehmer ist ein Wegzug oder eine Auslandsgesellschaft nur dann steuerlich belastbar, wenn deutsche Steuerpflicht, AStG, DBA, Substanz, Geschäftsleitung, CFC, Quellensteuer und Meldepflichten von Anfang an zusammengedacht werden.
Die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht endet erst, wenn Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt tatsächlich aufgegeben werden. Eine Abmeldung allein reicht nicht. Eine jederzeit nutzbare Wohnung, Familienmittelpunkt, Schlüsselgewalt, regelmäßige Aufenthalte oder tatsächliche Verfügungsmacht können die Steuerpflicht erhalten.
§ 6 AStG erfasst stille Reserven in wesentlichen Kapitalgesellschaftsanteilen. Seit der Reform ist die alte Dauerstundung nicht mehr der Normalfall. Ratenzahlung, Sicherheitsleistung, Rückkehrregelung, Veräußerung, Liquidation, Anteilsübertragung und substanzielle Ausschüttungen müssen vor Wegzug geplant werden.
Bei deutschen Staatsangehörigen, Niedrigbesteuerung und wesentlichen wirtschaftlichen Interessen in Deutschland kann § 2 AStG für bis zu zehn Jahre nach Wegzug relevant bleiben. Gerade VAE-, Monaco- und andere Zero-Tax-Sachverhalte brauchen deshalb eine gesonderte Prüfung.
Ausländische Kapitalgesellschaften mit passiven Einkünften und niedriger Steuerbelastung können deutschen Gesellschaftern zugerechnet werden. Das betrifft insbesondere Holding-, Finanzierungs-, IP-, Lizenz- und vermögensverwaltende Strukturen in Niedrigsteuerstaaten.
Die VAE bieten hohe Attraktivität für natürliche Personen, aber für Gesellschaften gilt ein eigener Corporate-Tax-Rahmen. Free-Zone-Status, Qualifying Income, Mainland-Geschäft, Transfer Pricing, Rechnungswesen, Bankkonto und Economic Substance müssen zur tatsächlichen Tätigkeit passen.