Darf eine gemeinnuetzige Stiftung Familienangehoerige unterstuetzen?
Nur in engen Grenzen, insbesondere nach § 58 Nr. 6 AO und nicht als verdeckte private Versorgung.
Gemeinnützige Stiftung
Gemeinnützigkeit kann Steuerentlastung, gesellschaftliche Wirkung und begrenzte Familienunterstützung verbinden, wenn Zweck, Satzung und Mittelverwendung streng passen.
Auf einen Blick
Die Stiftung darf nicht als private Versorgungshülle erscheinen. § 58 Nr. 6 AO erlaubt nur einen eng begrenzten Teil des Einkommens für angemessene Unterstützung des Stifters und naher Angehöriger.
Mandantenvorteile
Privatpersonen können Zuwendungen im allgemeinen Spendenrahmen geltend machen. Zusätzlich kann eine Vermögensstockspende an eine Stiftung über zehn Jahre verteilt genutzt werden. Für Unternehmen gelten eigene Höchstbeträge.
Die Stiftung darf höchstens ein Drittel ihres Einkommens verwenden, um den Stifter und nächste Angehörige angemessen zu unterhalten, Gräber zu pflegen oder das Andenken zu ehren. Das ist keine freie Ausschüttungsbefugnis.
Gemeinnützige Stiftungen müssen ideellen Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb trennen. Fehler in der tatsächlichen Geschäftsführung gefährden Steuerbefreiung und Spendenabzug.
Unternehmensspenden an eine gemeinnützige Stiftung können attraktiv sein, müssen aber vGA-Risiken vermeiden. Je näher Stiftung und Gesellschafter stehen, desto wichtiger sind Beschluss, Zweckbezug und Angemessenheit.
Die Erstpruefung zeigt, ob Gemeinnuetzigkeit, Familienbezug, Spendenabzug, Mittelverwendung und Governance in derselben Stiftung tragfaehig verbunden werden koennen.
Gemeinnützigkeit setzt Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit und tatsächliche Geschäftsführung voraus. Familienunterstützung ist nur im engen Rahmen des § 58 Nr. 6 AO möglich.
Nur in engen Grenzen, insbesondere nach § 58 Nr. 6 AO und nicht als verdeckte private Versorgung.
Nein. Hoechstbetraege, betriebliche Veranlassung, Zuwendungsbestaetigung und vGA-Risiko muessen je Gesellschaft geprueft werden.
Mittelverwendung, Ruecklagen, Sphaerenrechnung, Nachweise, Jahresabschluss und tatsaechliche Geschaeftsfuehrung muessen gepflegt werden.
Anschluss
Spendenabzug, § 58 Nr. 6 AO, Mittelverwendung und laufende Gemeinnützigkeit.
HoldingThesaurierung, § 8b KStG, Reinvestition und Exit-Vorbereitung.
BankingBankfähigkeit, UBO, Source of Wealth, Zahlungsflüsse und Substanzakte.