Wann muss die Nachfolge geplant werden?
Vor dem Bewertungs- oder Erbfallstichtag, weil Verwaltungsvermoegen, Finanzmittel und Struktur oft nicht kurzfristig repariert werden koennen.
Nachfolge
Gute Nachfolgeplanung rechnet Steuerlast, Liquidität, Bewertung, Familiengovernance und Unternehmensfortführung zusammen.
Auf einen Blick
Betriebsvermögen, Verwaltungsvermögen, Finanzmittel, Lohnsumme, Behaltensfristen, Großerwerb und Familienziele müssen rechtzeitig sichtbar werden.
Mandantenvorteile
Verschonung kann erhebliche Entlastung bringen, wenn begünstigtes Vermögen, Verwaltungsvermögen, Finanzmittel, Lohnsumme und Behaltensfristen passen.
Ab hohen Erwerbswerten greifen besondere Grenzen und Modelle. Entscheidend ist, ob Steuer aus liquiden Mitteln bezahlt werden kann, ohne Unternehmen oder Vermögen verkaufen zu müssen.
Steuerersparnis allein reicht nicht. Wer entscheidet, wer Ausschüttungen erhält, wer verkaufen darf und was bei Scheidung oder Streit passiert, muss geregelt werden.
Finanzmittel, nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Immobilien, Beteiligungen und Darlehen können vor dem Stichtag strukturiert werden. Dabei sind Ertragsteuer, Schenkungsteuer und Missbrauchsrisiken zu verbinden.
Die Erstpruefung berechnet Steuerlast, Verschonung, Liquiditaet, Familiengovernance und moegliche Stiftungs- oder Poolstruktur.
Erbschaftsteuerliche Verschonung hängt von Stichtag, Vermögenszusammensetzung, Bewertung und Nachsteuerfristen ab. Eine sorgfältige Einzelfallberechnung ist erforderlich.
Vor dem Bewertungs- oder Erbfallstichtag, weil Verwaltungsvermoegen, Finanzmittel und Struktur oft nicht kurzfristig repariert werden koennen.
Nein. Voraussetzungen, Verwaltungsvermoegen, Lohnsumme, Behaltensfrist und Großerwerbsregeln koennen die Verschonung begrenzen.
Sie koennen Kontrolle, Stimmrechte, Ertraege, Familienfrieden und steuerliche Uebertragung besser ordnen.
Anschluss
Spendenabzug, § 58 Nr. 6 AO, Mittelverwendung und laufende Gemeinnützigkeit.
HoldingThesaurierung, § 8b KStG, Reinvestition und Exit-Vorbereitung.
Liechtenstein§ 15 AStG, Eintrittsteuer, laufende Auskehrungen und Ertragsherkunft.