Stiftungen und Nachfolge

Gemeinnützige Stiftung Deutschland

Die gemeinnützige Stiftung verbindet dauerhafte Vermögensbindung mit steuerbegünstigten Zwecken, verlangt aber strenge Satzung, Mittelverwendung und tatsächliche Geschäftsführung.

Auf einen Blick

Gemeinnützigkeit ist ein laufender Status, kein einmaliger Gründungsstempel.

Die Stiftung muss ihre steuerbegünstigten Zwecke satzungsgemäß und tatsächlich erfüllen. Spendenabzug, Steuerbefreiung und Rücklagen hängen an der laufenden Nachweisführung.

Rechtsfähige Stiftung nach §§ 80 ff. BGB oder andere gemeinnützige Körperschaft Steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 51 ff. AO, insbesondere § 52 AO Satzung nach Anlage 1 zu § 60 AO und Feststellung nach § 60a AO Spendenabzug nach § 10b EStG und § 9 KStG Vermögensstockspenden zusätzlich bis 1 Mio. Euro, bei Ehegatten 2 Mio. Euro Familienunterstützung nur eng nach § 58 Nr. 6 AO

Vorteile

Vorteile der gemeinnützigen Stiftung: Steuerentlastung plus Wirkung

  • Zuwendungen können beim Stifter steuerlich wirken: allgemeiner Spendenabzug, Vermögensstockspende, Vortragslogik und Abzugsplanung werden konkret gerechnet.
  • Erträge in der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung können langfristig für den Zweck arbeiten, statt privat laufend besteuert und verbraucht zu werden.
  • Die Stiftung schafft sichtbare gesellschaftliche Wirkung und kann zugleich Familienwerte, Reputation und Nachfolgegedanken institutionell verankern.
  • Der begrenzte Familienbezug nach § 58 Nr. 6 AO wird sauber gestaltet, damit Gemeinnützigkeit nicht durch verdeckte Familienversorgung gefährdet wird.
  • Mittelverwendung, Rücklagen, steuerliche Sphären und Zuwendungsbestätigungen werden von Beginn an prüfungssicher organisiert.
  • Kanzlei Meyers & Partner AG verbindet Zweckkonzept, Satzung, Finanzamt, Stiftungsbehörde, Spendenabzug, Darlehensmodelle und laufende Compliance aus einer Hand.

Was eine gemeinnützige Stiftung ist

Eine gemeinnützige Stiftung ist ein dauerhaft gebundenes Vermögen, das einem steuerbegünstigten Zweck dient. Sie kann Bildung, Wissenschaft, Jugendhilfe, Kultur, Gesundheit, Mildtätigkeit oder andere Zwecke fördern, sofern Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen der Abgabenordnung entsprechen.

Die Stiftung ist nicht deshalb steuerbegünstigt, weil sie eine Stiftung ist. Steuerbegünstigt ist sie nur, wenn sie selbstlos, ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt und dies fortlaufend dokumentiert.

  • Selbstlosigkeit nach § 55 AO
  • Ausschließlichkeit nach § 56 AO
  • Unmittelbarkeit nach § 57 AO
  • formelle Satzungsmäßigkeit nach §§ 59, 60 AO
  • tatsächliche Geschäftsführung nach § 63 AO

Errichtung und Anerkennung

Zivilrechtlich gelten Stiftungsgeschäft, Satzung, Grundstockvermögen und Anerkennung durch die Stiftungsbehörde. Steuerlich muss die Satzung so formuliert sein, dass das Finanzamt die Gemeinnützigkeit feststellen kann. In der Praxis werden Stiftungsbehörde und Finanzamt idealerweise parallel beziehungsweise abgestimmt eingebunden.

Die Satzung sollte Zweck, Zweckverwirklichung, Vermögensbindung, Mittelverwendung, Rücklagen, Organe, Vergütung, Anfallklausel und gemeinnützigkeitsrechtliche Mustervorgaben sauber abbilden.

  • Stiftungsgeschäft und Satzung nicht ohne steuerliche Vorabprüfung unterschreiben
  • Zweckverwirklichung konkret genug beschreiben
  • Vermögensstock und Verbrauchsvermögen trennen
  • Anfallberechtigung nur an steuerbegünstigte Empfänger vorsehen

Spendenabzug nach § 10b EStG

Für natürliche Personen sind Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften grundsätzlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder alternativ bis zu 4 Promille der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern abzugsfähig. Nicht ausgeschöpfte Beträge können vorgetragen werden.

Zusätzlich gibt es den besonderen Vermögensstockspendenabzug. Zuwendungen in den zu erhaltenden Vermögensstock einer Stiftung können bis zu 1 Mio. Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 2 Mio. Euro über zehn Jahre verteilt abgezogen werden. Nicht begünstigt sind Spenden in verbrauchbares Vermögen.

  • Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster erforderlich
  • Vermögensstockspende klar von laufender Spende und Zustiftung abgrenzen
  • Spendenabzug und Liquiditätswirkung beim Stifter zeitlich planen
  • bei Gesellschaftsspenden vGA, Angemessenheit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit prüfen

GmbH-Spende und verdeckte Gewinnausschüttung

Wenn eine GmbH an eine gemeinnützige Stiftung spendet, reicht Gemeinnützigkeit allein nicht aus. Die Spende muss gesellschaftsrechtlich zulässig, wirtschaftlich tragfähig und frei von verdeckter Gewinnausschüttung sein. Besonders kritisch wird es, wenn Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angehörige mittelbar private Vorteile erwarten.

Die Beratung prüft deshalb Spendenhöhe, Zweckbezug, Beschlusslage, Liquidität, Unternehmensinteresse, Näheverhältnis und Dokumentation. Bei großen Spenden sollte vorab ein vollständiger Prüfvermerk erstellt werden.

Mittelverwendung und Rücklagen

Gemeinnützige Mittel müssen zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden, soweit keine zulässige Rücklage oder Ausnahme greift. Für Stiftungen ist besonders wichtig, welche Erträge dem Vermögensstock zugeordnet werden, welche Mittel frei verfügbar sind und welche Rücklagen nach § 62 AO gebildet werden dürfen.

Bei kleineren Körperschaften mit jährlichen Einnahmen unter der gesetzlichen Schwelle kann die zeitnahe Mittelverwendung erleichtert sein. Trotzdem sollten Beschlüsse, Mittelverwendungsrechnung und Zwecknachweise geführt werden, weil Gemeinnützigkeit bei späterer Prüfung rückwirkend gefährdet sein kann.

  • freie Rücklage nach § 62 AO prüfen
  • zweckgebundene Rücklagen konkret beschließen und dokumentieren
  • Vermögensstock nicht versehentlich für laufende Zwecke verbrauchen
  • Projekte, Förderbescheide und Zahlungsflüsse belegbar halten

Steuerliche Sphären

Gemeinnützige Körperschaften werden nach Sphären betrachtet. Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind getrennt zu erfassen. Die steuerliche Wirkung hängt davon ab, in welcher Sphäre Einnahmen und Ausgaben anfallen.

Vermögensverwaltung ist regelmäßig steuerbefreit. Zweckbetriebe sind begünstigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe können steuerpflichtig sein; es gibt eine Freigrenze beziehungsweise Einnahmengrenze, die im Einzelfall geprüft werden muss. Kapitalertragsteuer kann durch Bescheinigungen vermieden oder erstattet werden.

  • ideeller Bereich: Spenden und zweckbezogene Förderung
  • Vermögensverwaltung: Kapitalanlage, Zinsen, Dividenden, Vermietung je nach Struktur
  • Zweckbetrieb: unmittelbare Zweckverwirklichung unter §§ 65 ff. AO
  • wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: steuerpflichtige Marktleistungen ab relevanter Grenze

Familienbezug und § 58 Nr. 6 AO

Eine gemeinnützige Stiftung darf nicht primär der Familie dienen. § 58 Nr. 6 AO erlaubt jedoch unter engen Voraussetzungen, höchstens ein Drittel ihres Einkommens zur angemessenen Unterhaltung des Stifters und seiner nächsten Angehörigen zu verwenden. Diese Ausnahme ist eng auszulegen und muss bedarfs- und angemessenheitsbezogen dokumentiert werden.

Nicht zulässig ist eine pauschale Familienversorgung unabhängig von Bedarf, Einkommen und Satzungszweck. In Konzepten mit Familienbezug muss deshalb getrennt werden zwischen gemeinnütziger Zweckverfolgung, angemessener Unterstützung im Ausnahmebereich und privatnützigen Interessen.

  • regelmäßig nur Stifter und nahe Angehörige, nicht beliebige Familienmitglieder
  • maximal ein Drittel des relevanten Einkommens, nicht des gesamten Vermögens
  • keine festen Gewinnbeteiligungen oder automatischen Ansprüche
  • Bedarf, Angemessenheit und Beschlusslage jährlich dokumentieren

Darlehensmodell mit Familienstiftung

In kombinierten Konzepten kann eine deutsche gemeinnützige Stiftung Kapital verzinslich an eine ausländische Familienstiftung oder eine Gesellschaft überlassen. Wirtschaftlich soll die gemeinnützige Stiftung Zinserträge für ihren Zweck erzielen, während die Familienstiftung Vermögen aufbaut oder Beteiligungen hält.

Steuerlich und gemeinnützigkeitsrechtlich ist das nur tragfähig, wenn Darlehen, Zinssatz, Laufzeit, Sicherheiten, Rückzahlung, Zahlungsflüsse und Bonität fremdüblich sind. Außerdem muss die gemeinnützige Stiftung jederzeit belegen können, dass das Darlehen der Vermögensverwaltung dient und ihre Zweckverfolgung nicht gefährdet.

  • schriftlicher Darlehensvertrag mit marktüblichem Zins
  • Sicherheiten, Bonitätsprüfung und Tilgungsplan
  • keine verdeckte Familienbegünstigung zulasten der Gemeinnützigkeit
  • laufende Zinszahlung und Beschlussdokumentation

Tatsächliche Geschäftsführung

Die Finanzverwaltung prüft nicht nur die Satzung, sondern die tatsächliche Geschäftsführung. Deshalb braucht die Stiftung eine nachvollziehbare Verwaltung: Beschlüsse, Buchhaltung, Projektakten, Fördervereinbarungen, Mittelverwendungsrechnung, Zuwendungsbestätigungen, Verträge und Jahresunterlagen.

Wenn Mittel falsch verwendet werden, private Vorteile entstehen oder Nachweise fehlen, kann Gemeinnützigkeit rückwirkend gefährdet sein. Das ist besonders gravierend, weil dann Spendenabzug, Steuerbefreiungen und Haftungsfragen gleichzeitig betroffen sein können.

Unterlagen für die Beratung

Vor der Gründung oder Neustrukturierung sollten Zweck, Vermögen und Governance konkret vorbereitet werden.

  • Zweckbeschreibung mit gewünschten Förderbereichen und Beispielen
  • Vermögensübersicht, geplante Erstdotation, Zustiftungen und laufende Erträge
  • Entwurf der Satzung und gewünschte Organstruktur
  • Spenden- und Zustiftungskonzept mit steuerlicher Abzugsplanung
  • Mittelverwendungs-, Rücklagen- und Projektplanung
  • bei Familienbezug: Bedarf, Personenkreis und Grenzen des § 58 Nr. 6 AO

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Informationsdatenlage für die Einzelfallprüfung

Dieser Abschnitt verdichtet die interne Prüf- und Konzeptdatenbank in eine Mandantenlogik. Er zeigt, welche Tatsachen vorliegen müssen, welche Steuerfolgen getrennt zu prüfen sind und welche Unterlagen später gegenüber Finanzverwaltung, Bank, Notar, Stiftungsbehörde oder ausländischen Dienstleistern benötigt werden.

Prüfreihenfolge bei Gemeinnützigkeit

Die gemeinnützige Stiftung wird zuerst über den Zweck geprüft. Erst wenn der Zweck steuerbegünstigt, konkret umsetzbar und dauerhaft finanzierbar ist, werden Spendenabzug, Vermögensstock, Rücklagen, Familienbezug und operative Verwaltung modelliert.

Der größte Denkfehler ist, Gemeinnützigkeit als steuerliche Verpackung für Familienversorgung zu verstehen. Gemeinnützigkeit verlangt Selbstlosigkeit. Familienunterstützung ist nur ein eng begrenzter Ausnahmebereich.

  • Zweck nach § 52 AO oder mildtätiger/kirchlicher Zweck
  • Satzung nach Anlage 1 zu § 60 AO
  • Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO
  • Mittelherkunft: Spenden, Zustiftungen, Erträge, Darlehenszinsen, Projektmittel
  • Mittelverwendung: zeitnah, rücklagenfähig, projektbezogen oder Vermögensstock

Spenden- und Zustiftungsdaten

Für Mandanten ist wichtig, dass es mehrere Spendenregime gibt. Laufende Spenden folgen den allgemeinen Höchstbeträgen. Vermögensstockspenden an eine Stiftung haben zusätzlich einen gesonderten Abzugsrahmen. Beide Mechaniken können kombiniert, aber nicht beliebig vermischt werden.

Bei Unternehmensspenden wird zusätzlich geprüft, ob die Zahlung betrieblich veranlasst, gesellschaftsrechtlich zulässig und frei von verdeckter Gewinnausschüttung ist. Je näher Stiftung und Gesellschafter stehen, desto wichtiger wird die Dokumentation.

  • allgemeiner Spendenabzug bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille-Regel
  • Vermögensstockspende bis 1 Mio. Euro, bei Ehegatten 2 Mio. Euro über zehn Jahre
  • Spendenüberhang zeitlich vortragen und in der persönlichen Steuerplanung abbilden
  • Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster und sauberer Zahlungsvorgang
  • bei GmbH-Spenden Beschluss, Liquidität, Angemessenheit und Näheverhältnis dokumentieren

Mittelverwendungs- und Rücklagendaten

Eine gemeinnützige Stiftung braucht eine jährliche Mittelverwendungsrechnung. Diese zeigt, welche Mittel zeitnah verwendet wurden, welche in Rücklagen eingestellt wurden, welche zum Vermögensstock gehören und welche Erträge aus Vermögensverwaltung stammen.

Die steuerlichen Sphären müssen getrennt werden. Der ideelle Bereich, die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb haben unterschiedliche steuerliche Folgen.

  • freie Rücklage, zweckgebundene Rücklage und Wiederbeschaffungsrücklage getrennt beschließen
  • Projektförderung mit Antrag, Bewilligung, Zahlung und Verwendungsnachweis dokumentieren
  • Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Zweckbetrieb und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe getrennt buchen
  • Kapitalertragsteuer-Freistellung oder Erstattung über Bescheinigung vorbereiten
  • Grenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und steuerpflichtige Sphäre jährlich prüfen

Familienbezug nach § 58 Nr. 6 AO

Die Drittelregelung ist kein pauschaler Familienbonus. Sie erlaubt nur eine angemessene Unterstützung des Stifters und seiner nächsten Angehörigen aus einem begrenzten Teil des Einkommens. Bedarf, Personenkreis und Angemessenheit müssen dokumentiert werden.

Für die Website ist wichtig, diese Grenze klar zu kommunizieren: Die gemeinnützige Stiftung bleibt primär gemeinnützig. Wer die Familie umfassend versorgen will, braucht zusätzlich oder alternativ eine Familienstiftung.

  • kein automatischer Anspruch auf ein Drittel
  • keine Zweckentfremdung von Spenden oder Vermögensstock
  • Bedarf und Angemessenheit durch Beschluss und Unterlagen belegen
  • Unterstützung nicht mit Gehalt, Darlehen oder Stiftungsleistung vermischen
  • Familienstiftung und gemeinnützige Stiftung funktional trennen

Darlehens- und Kombinationsmodelle

In Konzepten mit gemeinnütziger Stiftung und ausländischer Familienstiftung kann ein fremdübliches Darlehen eingesetzt werden. Die gemeinnützige Stiftung erhält Zinserträge für ihren Zweck; die Familienstiftung nutzt Kapital zur Anlage oder Beteiligungshaltung.

Dieses Modell steht und fällt mit Fremdvergleich und tatsächlicher Durchführung. Zinssatz, Sicherheiten, Tilgung, Zahlungsfluss, Bonität und Beschlusslage müssen so aussehen, als hätten unabhängige Dritte gehandelt.

  • schriftlicher Darlehensvertrag mit Laufzeit, Zins, Sicherheiten und Kündigungsrechten
  • jährliche Zinszahlung und Zahlungsnachweis
  • keine verdeckte Familienversorgung zulasten gemeinnütziger Mittel
  • Anlagepolitik und Risikomanagement der gemeinnützigen Stiftung dokumentieren
  • Vermögensverwaltung von operativer Zweckverwirklichung trennen

Laufende Besteuerung und Steuerersparnis der gemeinnützigen Stiftung

Die gemeinnützige Stiftung wirkt steuerlich auf zwei Ebenen: Beim Zuwendenden kann der Spenden- oder Vermögensstockabzug die persönliche Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer der spendenden Gesellschaft mindern. Auf Ebene der Stiftung sind die gemeinnützigen Sphären grundsätzlich von Körperschaft- und Gewerbesteuer entlastet, solange Satzung und tatsächliche Geschäftsführung die Gemeinnützigkeit tragen.

Der steuerliche Vorteil ist deshalb kein pauschaler Rabatt, sondern eine Kombination aus Abzug beim Zuwendenden, steuerbegünstigter Vermögensverwaltung in der Stiftung und zweckgebundener Verwendung der Mittel. Genau diese Zweckbindung ist der Preis für den steuerlichen Vorteil.

  • Spendenabzug beim Stifter: allgemeiner Abzug bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder alternative 4-Promille-Grenze.
  • Vermögensstockspende: zusätzlicher Abzug bis 1 Mio. Euro, bei Ehegatten 2 Mio. Euro, verteilt über zehn Jahre.
  • Spendenüberhang: nicht ausgeschöpfte Abzugsbeträge können vorgetragen werden.
  • Stiftungsebene: Steuerbefreiung für gemeinnützige Tätigkeit, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb nach den gemeinnützigkeitsrechtlichen Regeln.
  • Kapitalerträge: Abstandnahme oder Erstattung von Kapitalertragsteuer kann über Gemeinnützigkeitsnachweise relevant werden.

Wo die laufende Steuerersparnis wirtschaftlich entsteht

Wirtschaftlich entsteht die laufende Entlastung vor allem dort, wo Erträge in einer steuerbefreiten Vermögensverwaltung thesauriert oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Kapitalerträge, Dividenden, Zinsen oder Mieterträge können im steuerbegünstigten Bereich anders wirken als bei privater Vereinnahmung. Gleichzeitig dürfen diese Erträge nicht frei privat verwendet werden.

  • Privatvermögen: Erträge werden beim Steuerpflichtigen laufend besteuert.
  • Gemeinnützige Stiftung: Erträge können bei richtiger Sphäre steuerbegünstigt für den Zweck eingesetzt werden.
  • GmbH-Spende: steuerlicher Abzug möglich, aber vGA-, Angemessenheits- und Liquiditätsprüfung erforderlich.
  • Zuwendung in den Vermögensstock: langfristiger Kapitalerhalt plus steuerlicher Sonderabzug.
  • Fördermittel und Projektkosten: steuerlich unschädlich nur bei satzungsmäßiger Zweckverwirklichung.

Familienbezug: steuerlich stark, aber eng begrenzt

Besonders erklärungsbedürftig ist § 58 Nr. 6 AO. Bis zu einem Drittel des relevanten Einkommens kann unter engen Voraussetzungen für den angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen verwendet werden. Das kann in der Praxis ein erheblicher familiärer Nebeneffekt sein, ist aber keine privatnützige Ausschüttungsmaschine.

  • Bemessungsgrundlage ist nicht das gesamte Stiftungsvermögen, sondern das relevante Einkommen.
  • Spenden und Zustiftungen zählen nicht automatisch als frei verwendbare Familienmittel.
  • Unterstützung muss angemessen und bedarfsbezogen sein.
  • Feste Quoten ohne Bedürfnisprüfung sind gemeinnützigkeitsrechtlich gefährlich.
  • Die Hauptlogik bleibt gemeinnützige Zweckverwirklichung, nicht Familienversorgung.

Rechenlogik für Mandanten

In der Beratung sollte die Website klar zeigen, wie gerechnet wird: erst persönliche Steuerentlastung durch Spendenabzug, dann Stiftungsertrag nach Kosten und Rücklagen, dann gemeinnützige Mittelverwendung, dann optional zulässiger Familienunterhalt. Erst diese Gesamtbetrachtung zeigt, ob die Stiftung steuerlich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

  • Wie hoch ist die einmalige Erstdotation und wie viel davon geht in den Vermögensstock?
  • Wie hoch ist der steuerliche Abzug im Jahr der Zuwendung und in Folgejahren?
  • Welche laufenden Erträge erzielt das Stiftungsvermögen nach Kosten?
  • Welche Mittel müssen zeitnah verwendet oder dürfen zurückgelegt werden?
  • Welche familiäre Unterstützung ist nach § 58 Nr. 6 AO überhaupt angemessen?

Gemeinnützige Stiftung gründen: Die Verkaufslogik für Mandanten

Die gemeinnützige Stiftung ist die stärkste Struktur, wenn ein Mandant Vermögen dauerhaft steuerbegünstigt einem Zweck widmen will und zugleich eine legale, eng begrenzte Familienkomponente behalten möchte. Der Kaufgrund ist die Kombination aus Wirkung, Reputation, Sonderausgabenabzug, steuerbefreiter Vermögensverwaltung und professioneller Mittelverwendung.

  • Sofortwirkung beim Stifter: Spenden und Vermögensstockspenden können die Einkommensteuer beziehungsweise bei Gesellschaften die Körperschaftsteuer-Bemessung mindern.
  • Langfristwirkung in der Stiftung: Erträge aus steuerbegünstigter Vermögensverwaltung können zweckgebunden ohne laufende KSt/GewSt-Belastung wachsen.
  • Familienwirkung: § 58 Nr. 6 AO ermöglicht in engen Grenzen angemessene Unterstützung des Stifters und nächster Angehöriger.
  • Nachfolge- und Reputationswirkung: Name, Zweck, Förderlinie und Vermögensbindung überdauern die Person des Stifters.
  • Kombinationswirkung: Darlehen, Zustiftungen, GmbH-Spenden und parallel geführte Familienstiftung können als Gesamtstruktur geplant werden.

Was wir als Gründungspaket liefern

  • Zweck- und Satzungskonzept nach AO-Gemeinnützigkeit, einschließlich Zweckverwirklichung, Anfallklausel und Vermögensbindung.
  • Abstimmung der Satzung mit Finanzamt und Stiftungsbehörde, einschließlich Vorbereitung der Feststellung nach § 60a AO.
  • Spenden- und Zustiftungsplan mit allgemeinem Spendenabzug, Vermögensstockspende, Vortragslogik und Liquiditätsplanung.
  • Mittelverwendungsmodell mit ideellem Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Rücklagen.
  • Familienregelung nach § 58 Nr. 6 AO mit Personenkreis, Angemessenheit, Beschlussmuster und jährlicher Dokumentation.
  • Optionales Darlehens- oder Kombinationsmodell mit Familienstiftung, Stiftungsholding oder GmbH-Spende.

Welche Steuerersparnis realistisch erklärt werden darf

Die Website sollte die Entlastung offensiv, aber sauber erklären. Steuerersparnis entsteht bei der gemeinnützigen Stiftung nicht durch freie private Nutzung, sondern durch steuerlich begünstigte Zuwendung und steuerbegünstigte Zweckverwirklichung. Der Mandant gibt Vermögen aus seiner freien Privatverfügbarkeit heraus und erhält dafür steuerliche Förderung, Wirkung und eine begrenzte Familienkomponente.

  • Allgemeiner Abzug: bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder alternative 4-Promille-Grenze.
  • Vermögensstock: zusätzlicher Abzug bis 1 Mio. Euro, bei Ehegatten bis 2 Mio. Euro, verteilt über zehn Jahre.
  • Laufende Erträge: steuerbefreit, soweit sie in der gemeinnützigen Sphäre, Vermögensverwaltung oder im Zweckbetrieb richtig zugeordnet sind.
  • Kapitalertragsteuer: Abstandnahme oder Erstattung kann bei richtiger Bescheinigung und Sphäre relevant werden.
  • GmbH-Spende: möglich, aber nur mit vGA-Prüfung, Beschluss, Liquidität, Näheverhältnis und Angemessenheit.

Die vier Mandantenfragen vor Gründung

  • Welcher Zweck soll dauerhaft verfolgt werden und lässt er sich konkret genug beschreiben?
  • Wie viel Vermögen wird Vermögensstock, wie viel Verbrauchsvermögen und wie viel bleibt privat?
  • Wie hoch ist die Steuerentlastung beim Stifter über zehn Jahre und welche Liquidität braucht er trotzdem?
  • Welche Familienunterstützung ist angemessen, dokumentierbar und gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich?

Gründung aus einer Hand

Kanzlei Meyers & Partner AG übernimmt nicht nur die steuerliche Vorprüfung. Wir führen die Gründung als Gesamtprojekt: Zielstruktur, steuerliche Belastungsrechnung, Gründungsdokumente, lokale Dienstleister, Bankfähigkeit, KYC, Steueranzeigen und laufende Strukturakte werden zusammen koordiniert.

  • ein zentraler Ansprechpartner für Mandant, Steuerberater, Notar, Bank und ausländische Umsetzungspartner.
  • saubere Reihenfolge von Analyse, Gründung, Ausstattung, Kontoeröffnung, Meldungen und erster laufender Verwaltung.
  • Koordination aller notwendigen Gesellschaften, Stiftungen, Foundations, Holding- und Verwaltungseinheiten.
  • Strukturakte mit Organigramm, Verträgen, Beschlüssen, KYC-Unterlagen, Steuervermerk und Jahreskalender.
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