Möchte der Gesetzgeber bestimmte Maßnahmen fördern, geschieht dies häufig über Subventionen und Zuschüsse. Sie werden beispielsweise für den Einbau einer Wärmepumpe, bestimmte Dämmmaßnahmen oder die Anschaffung eines E-Fahrzeuges gewährt. Unternehmerinnen und Unternehmer, die entsprechende Leistungen erhalten, haben nach R 6.5 EStR ein Wahlrecht. Sie können den Zuschuss als Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage ansetzen oder als Betriebseinnahme unmittelbar versteuern.
Zu beachten sind bei Zuschüssen allerdings die Unterschiede zwischen Einkommen- und Umsatzsteuerrecht. Denn umsatzsteuerlich fehlt es regelmäßig an einem Entgelt, das als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung gewährt wird. Damit liegt kein Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Staat vor.
1. Grundsatz: Was sind Zuschüsse?
Der Staat möchte bestimmte Investitionen gezielt fördern. In den Jahren rund um 2023 betrifft dies beispielsweise Ausgaben, die Privatpersonen und Unternehmer im Sinne des Klimaschutzes tätigen. Sie erhalten daher beispielsweise folgende Zuschüsse vom Finanzamt oder Förderbehörden wie dem BAFA:
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