Nach § 1 GewStG steht die Gewerbesteuer der jeweiligen Gemeinde, in der die Ausübung des Betriebes erfolgt, zu. Besonderheiten ergeben sich in der Folge, wenn ein gewerblich tätiges Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Kommunen hat. Eine Besteuerung in nur einer Gemeinde würde zu einer Ungleichbehandlung der anderen Kommune führen, weshalb hier eine Zerlegung der Gewerbesteuer (respektive des Messbetrages) nach §§ 28 bis 35 GewStG durchzuführen ist. Wir zeigen, wie Sie dabei vorgehen!
Gewerbebetriebe unterhalten in vielen Fällen mehrere Betriebsstätten. Nach § 12 Satz 2 AO sind dies beispielsweise Produktionsanlagen, Warenlager, Verkaufsstellen und Verwaltungsstandorte. Liegen die einzelnen Betriebsstätten dabei in mehreren Gemeinden, führen Sie nach § 28 Absatz 1 Satz 1 GewStG eine Zerlegung der Gewerbesteuer durch.
Hierzu erfolgt stets eine separate Betrachtung der jeweiligen Erhebungszeiträume, also der Kalenderjahre, in denen die Betriebsstätte bestand (§ 14 Satz 2 GewStG). Verlagert ein Unternehmen seine Betriebsstätte von der einen in die andere Kommune oder eröffnet es eine neue, ist die Zerlegung der Gewerbesteuer gegebenenfalls zeitanteilig durchzuführen (§ 28 Absatz 1 Satz 2 GewStG).
Die Zerlegung der Gewerbesteuer erfolgt in der Weise, dass der insgesamt festzusetzende Messbetrag nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 GewStG auf die einzelnen Kommunen aufgeteilt wird. Zuständig hierfür ist das Betriebsstätten- oder Wohnsitzfinanzamt (§§ 19 bis 21 AO).
Die jeweiligen, auf die einzelnen Kommunen entfallenden, Anteile des Gewerbesteuer-Messbetrages (Zerlegungsanteile) ermittelt das Finanzamt auf Grundlage eines Zerlegungsmaßstabs. Nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 GewStG sind dies die an den jeweiligen Standorten gezahlten Arbeitslöhne. Diese setzen Sie ins Verhältnis zur Gesamtsumme der Löhne sowie Gehälter. Im Ergebnis erhalten Sie den prozentualen Anteil des Gewerbesteuer-Messbetrages.
Bei der Zerlegung der Gewerbesteuer gelten entsprechend der §§ 29 bis 31 GewStG folgende Grundsätze:
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