Betriebsvermögen können in Deutschland ohne Erbschaft- und Schenkungsteuer auf andere Personen übertragen werden – entweder im Wege der Schenkung oder durch Erbanfall. Die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen greift dabei aber regelmäßig nur, soweit im Betrieb keine an fremde Dritte vermieteten Grundstücke enthalten sind. Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings die sogenannten Wohnungsunternehmen. Definiert in § 13b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ErbStG, liegen sie immer dann vor, wenn die Vermietungstätigkeit den Umfang einer reinen Vermögensverwaltung verlassen hat.
Liegt demnach ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, ist der Betrieb ein steuerfrei übertragbares Wohnungsunternehmen.
1. Grundsatz: die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen
Erbschaften und Schenkungen unterliegen in Deutschland der Besteuerung mit dem gemeinen Wert des übergehenden Vermögens. Dieser Grundsatz gilt auch für Betriebsvermögen, also beispielsweise den Wert
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Aus Fachwissen wird Gestaltung.
Dieses Thema wird bei Kanzlei Meyers & Partner AG in einen konkreten Prüfpfad übersetzt: Steuerersparnis, Risikoreduktion, Dokumentation, Bankfähigkeit und Umsetzungsreihenfolge.
- Der Mandant sieht, ob aus dem Thema eine Stiftung, Holding, Gesellschaftsgründung, Nachfolgeplanung, internationale Struktur oder KYC-Akte folgt.
- Steuerliche Vorteile werden nicht pauschal behauptet, sondern nach Sachverhalt, Rechtslage, Kosten, Fristen und Dokumentation geprüft.
- Aus der Information entsteht ein nächster Schritt: Unterlagenliste, Belastungsrechnung, Gründungsfahrplan oder Strukturvermerk.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.