Während bei Taten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) lediglich eine Milderung der Strafe nach § 46b Absatz 1 StGB infrage kommt, enthält § 371 AO einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. Liegen die tatbestandlichen Merkmale vor, wird der Täter aufgrund seiner wirksamen Selbstanzeige nicht für die begangene Steuerhinterziehung bestraft. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass eine unwirksame Selbstanzeige keine Strafbefreiung bewirkt.

Die Selbstanzeige ist in § 371 AO geregelt und bezieht sich explizit auf Steuerstraftaten, namentlich insbesondere die Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO. Damit die Norm überhaupt Anwendung findet, muss also zunächst eine Steuerhinterziehung – und nicht etwa eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO – vorliegen.

Steuern sind im Sinne des § 370 Absatz 1 und 4 AO hinterzogen, wenn sie durch