Eigene Anschaffungskosten (EUR 600.000) | Fortgeführte Anschaffungskosten (60 % von EUR 800.000; EUR 480.000)
Jährlicher AfA-Satz | 2 % | 2 %
Abziehbare AfA | EUR 12.000 | EUR 9.600
Rest-AfA-Dauer | 50 Jahre | 40 Jahre
Innerhalb des Familienverbundes sind Vermögensübertragungen nicht nur üblich, sondern aus steuer- und erbrechtlicher Sicht häufig auch sinnvoll. Im Hinblick auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer lassen sich so unter anderem Freibeträge alle 10 Jahre optimal ausnutzen. Die vorweggenommene Erbfolge kann Teil einer entsprechenden Gestaltung sein. Die Übertragung von Betriebs- oder Privatvermögen erfolgt hier unter Lebenden, allerdings mit Rücksicht auf die zukünftig eintretende („echte“) Erbfolge.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat für die praktische Beurteilung entsprechender Sachverhalte umfangreiche Leitlinien veröffentlicht. Sie basieren größtenteils auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und konsolidieren die jeweiligen Entscheidungen. Die Grundsätze der vorweggenommenen Erbfolge und bestimmte Einzelfälle sind gesammelt im BMF-Schreiben vom 13.01.1993 (IV B 3 – S 2190 – 37/92) zu finden.
1. Begriff und Grundlagen der vorweggenommenen Erbfolge
Unter dem Begriff der vorweggenommenen Erbfolge versteht der Gesetzgeber eine Vermögensübertragung unter Lebenden. Wichtig dabei, mithin sogar das ausschlaggebende Kriterium, ist die Rücksichtnahme auf die später tatsächlich eintretende Erbfolge, die sich nach den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) richtet.
Beispiele:
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Aus Fachwissen wird Gestaltung.
Dieses Thema wird bei Kanzlei Meyers & Partner AG in einen konkreten Prüfpfad übersetzt: Steuerersparnis, Risikoreduktion, Dokumentation, Bankfähigkeit und Umsetzungsreihenfolge.
- Der Mandant sieht, ob aus dem Thema eine Stiftung, Holding, Gesellschaftsgründung, Nachfolgeplanung, internationale Struktur oder KYC-Akte folgt.
- Steuerliche Vorteile werden nicht pauschal behauptet, sondern nach Sachverhalt, Rechtslage, Kosten, Fristen und Dokumentation geprüft.
- Aus der Information entsteht ein nächster Schritt: Unterlagenliste, Belastungsrechnung, Gründungsfahrplan oder Strukturvermerk.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.