Der Vorsteuerabzug ist nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Unternehmer können die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer mitunter nur teilweise abziehen. Ändern sich im Nachgang zu einem vorgenommenen Vorsteuerabzug die hierfür maßgebenden Verhältnisse, ist eine Vorsteuerkorrektur erforderlich. Alle relevanten Regelungen hierzu finden sich in § 15a UStG.
Nach § 15 Absatz 1b, 2 und 4 UStG ist der Vorsteuerabzug eines Unternehmers, der die Leistung eines anderen Unternehmers empfängt, ganz oder teilweise eingeschränkt. Mit § 15 Absatz 2 Nummer 1 UStG regelt der Gesetzgeber beispielsweise, dass die nach § 4 Nummer 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung den Abzug der Vorsteuer auf bezogene Eingangsleistungen ausschließt.
Maßgeblich für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs ist die Prognose des Unternehmers im Zeitpunkt des Leistungsbezuges (Abschnitt 15.2c Absatz 12 Satz 1 UStAE). Ändern sich innerhalb des sogenannten Prognosezeitraums von fünf oder zehn Jahren die damals angenommenen oder vorliegenden Verhältnisse, ist nach § 15a Absatz 1 Satz 1 UStG eine sogenannte Vorsteuerkorrektur erforderlich. Der Unternehmer muss den bereits vorgenommenen Vorsteuerabzug also an die tatsächlichen Gegebenheiten anpassen.
Es gelten folgende Prognosezeiträume:
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Umsatzsteuer schützt Marge und Struktur.
Umsatzsteuer entscheidet oft, ob ein Geschäftsmodell wirtschaftlich funktioniert. Leistungsort, Rechnung, Plattform, Organschaft und Vorsteuer müssen vor dem Rollout zusammenpassen.
- Fehler wie 19/119-Margenverlust, falsche Rechnungsketten, fehlende OSS-Registrierung oder unklare Reverse-Charge-Fälle werden vermieden.
- Verträge, Checkout, ERP, Rechnungslogik und Gesellschaftsstruktur werden auf dieselbe steuerliche Behandlung ausgerichtet.
- Besonders bei gemeinnützigen, medizinischen, vermietenden oder internationalen Strukturen wird Vorsteuer zur echten Wirtschaftlichkeitsfrage.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.