Eine gemischte Nutzung liegt bei Immobilien vor, wenn die Immobilie sowohl umsatzsteuerpflichtigen als auch umsatzsteuerfreien Zwecken dient. Dann darf lediglich dem Anteil der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung entsprechend die Vorsteuer abgezogen werden. In § 15 Absatz 4 Satz 3 UStG gibt es eine Sonderregelung zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Immobilien. Wir erklären, wie diese funktioniert.
Wir erklären, wie sich das Vermieten einer Immobilie auf die Umsatzsteuer auswirkt und wo Vorteile und Risiken entstehen können.
Vorsteuerbeträge können in drei Kategorien eingeteilt werden.
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Umsatzsteuer schützt Marge und Struktur.
Umsatzsteuer entscheidet oft, ob ein Geschäftsmodell wirtschaftlich funktioniert. Leistungsort, Rechnung, Plattform, Organschaft und Vorsteuer müssen vor dem Rollout zusammenpassen.
- Fehler wie 19/119-Margenverlust, falsche Rechnungsketten, fehlende OSS-Registrierung oder unklare Reverse-Charge-Fälle werden vermieden.
- Verträge, Checkout, ERP, Rechnungslogik und Gesellschaftsstruktur werden auf dieselbe steuerliche Behandlung ausgerichtet.
- Besonders bei gemeinnützigen, medizinischen, vermietenden oder internationalen Strukturen wird Vorsteuer zur echten Wirtschaftlichkeitsfrage.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.