Wäre die Abgabenordnung (AO) – das „Steuergrundgesetz“ – ein Spielfilm, könnte man die Verwaltungsakte ohne Zweifel als wichtigste Protagonisten bezeichnen. Die Einordnung eines behördlichen Schreibens als Verwaltungsakt löst dabei verschiedenste Rechtsfolgen aus, sie eröffnet aber insbesondere den Weg ins außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren. Schauen wir uns die wichtigsten Details rund um Verwaltungsakte und ihre Bekanntgabe an Beteiligte an!

Der Begriff des Verwaltungsaktes im Sinne der AO ist identisch mit der Definition, die das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) enthält. Hintergrund der „Doppelregelung“ ist lediglich, dass letzteres auf Steuerverwaltungsverfahren keine Anwendung findet (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 VwVfG).

Tatbestandlich liegt ein Verwaltungsakt (Bescheid) nach § 118 Satz 1 AO vor, wenn eine Behörde im Sinne des § 6 AO