Im Zivilrecht wird zwischen dem Verpflichtungsgeschäft auf der einen und dem Verfügungsgeschäft auf der anderen Seite unterschieden. Bedeutend ist diese Unterscheidung insbesondere beim Erwerb oder der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, zum Beispiel Immobilien. Werfen wir daher einen Blick auf konkrete Bedeutung der Geschäfte, die geltenden Ausnahmen und ihre Relevanz für die Besteuerung!
1. Grundsatz: Zivilrechtliche Maßstäbe gelten auch für das Steuerrecht
Das Steuerrecht knüpft im Grundsatz an die zivilrechtliche Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften an. Ein Wirtschaftsgut gilt daher erst dann als erworben, wenn es in die Verfügungsgewalt des Erwerbers übergegangen ist. Dies wiederum ist erst der Fall, wenn zivilrechtliches Eigentum – in der Regel durch Übergabe und Kaufpreiszahlung – gegeben ist (zum Beispiel BFH 11.12.2014 – II R 26/12, BStBl. II 2015, 402).
Im Allgemeinen wird unter
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Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.