Erbschaften und Schenkungen unterliegen der Besteuerung nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Allerdings umfassen die entsprechenden Regelungen auch Vorgänge, die mit einer Erbschaft oder Schenkung vergleichbar sind. So unterliegen zum Beispiel auch Vermächtnisse der Erbschaftsteuer. Entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten, die etwa bei der Übertragung von Betriebsvermögen gelten, bestehen auch hier!

1. Grundsatz: Was ist ein Vermächtnis?

Bei Vermögensübertragungen, die infolge des Todes einer natürlichen Person eintreten, wird zwischen Erbschaften und Vermächtnissen unterschieden. Während die Erbschaft das gesamte Vermögen des Erblassers umfasst, bewirkt das Vermächtnis nur die Übertragung der vorher definierten Vermögenswerte. Dies kann durch Testament oder Erbvertrag (§§ 1939, 1941 BGB) geschehen. Die Vermächtnisnehmerin oder der Vermächtnisnehmer tritt entsprechend nicht in die Rechtsnachfolge des Verstorbenen ein.

Beispiel: Mutter M setzt ihre Kinder in ihrem Testament zu Alleinerben ein. Ihr bester Freund, zivil- und steuerrechtlich ein fremder Dritter, soll allerdings zwei Fahrzeuge der Erblasserin erhalten. Er erhält daher ein Vermächtnis. Tritt die Erbfolge ein, erben die Kinder zunächst das gesamte Vermögen der M. Sie sind anschließend aber dazu verpflichtet, die in diesem Vermögen enthaltenen Fahrzeuge an den Vermächtnisnehmer, den besten Freund der verstorbenen Mutter, herauszugeben.

Der Herausgabeanspruch des Vermächtnisnehmers besteht durch § 2147 BGB. Er ist unmittelbar gegen die Erben geltend zu machen.

Vermächtnisse sind außerdem von sogenannten Auflagen nach § 1940 BGB zu unterscheiden. Der Erblasser kann beispielsweise bestimmen, dass die Erbin oder der Erbe den Vermögenswert „Einfamilienhaus“ nur erhält, wenn sie oder er auch die notwendige Instandhaltung übernimmt. Die Überwachung der Auflage obliegt dem Testamentsvollstrecker.

Ein Vermächtnis unterliegt der Erbschaftsteuer. Es ist dem Erwerb von Todes wegen, also dem „klassischen“ Erbanfall, gleichgestellt (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 ErbStG). Mit Herausgabe mindern sie den steuerpflichtigen Erwerb des tatsächlichen Erben (§ 10 Absatz 5 Nummer 2 ErbStG).

2. Vermächtnis – Erbschaftsteuer auf den Erwerb von Todes wegen

Wenngleich Vermächtnisse der Erbschaftsteuer unterliegen, gelten für sie bestimmte, von klassischen Vollerbschaften abweichende Vorschriften. Diese betreffen insbesondere