Im unmittelbaren Anschluss an die grundlegende Steuerbarkeit eines Vorganges gilt es, dessen Umsatzsteuerpflicht zu prüfen. Denn nur wenn ein Umsatz unter keine der Steuerbefreiungen nach § 4 UStG fällt, ist er überhaupt der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Schauen wir uns also einmal die wichtigsten Steuerbefreiungen im Umsatzsteuerrecht und mögliche Ausnahmen von den jeweiligen Grundfällen an!
Nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG unterliegen sämtliche Lieferungen und sonstige Leistungen der Umsatzsteuer, wenn sie durch einen Unternehmer im Inland ausgeführt werden. Liegen diese Voraussetzungen gemeinsam vor, ist der Umsatz steuerbar. Er fällt also dem Grunde nach in den Anwendungsbereich des deutschen Umsatzsteuergesetzes, wodurch der BRD ein Besteuerungsrecht zusteht.
Ob auf den steuerbaren Umsatz nun tatsächlich Umsatzsteuer anfällt, richtet sich nach den §§ 4 bis 4b UStG (Steuerbefreiungen). Greift eine solche Steuerbefreiung, nimmt der deutsche Gesetzgeber sein Besteuerungsrecht nicht wahr. Hintergrund sind zumeist Regelungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, durch die ein Umsatz beispielsweise in Deutschland steuerfrei, dafür aber im anderen Mitgliedsstaat steuerpflichtig ist.
Die in der Klausuren- und Beratungspraxis wichtigsten, in § 4 UStG abschließend aufgezählten, Steuerbefreiungen sind dabei:
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Umsatzsteuer schützt Marge und Struktur.
Umsatzsteuer entscheidet oft, ob ein Geschäftsmodell wirtschaftlich funktioniert. Leistungsort, Rechnung, Plattform, Organschaft und Vorsteuer müssen vor dem Rollout zusammenpassen.
- Fehler wie 19/119-Margenverlust, falsche Rechnungsketten, fehlende OSS-Registrierung oder unklare Reverse-Charge-Fälle werden vermieden.
- Verträge, Checkout, ERP, Rechnungslogik und Gesellschaftsstruktur werden auf dieselbe steuerliche Behandlung ausgerichtet.
- Besonders bei gemeinnützigen, medizinischen, vermietenden oder internationalen Strukturen wird Vorsteuer zur echten Wirtschaftlichkeitsfrage.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.