Die Betriebsaufspaltung gilt gewissermaßen als Schreckgespenst eines jeden GmbH-Gesellschafters, sofern sie nicht – wie in manchen Fällen sinnvoll – absichtlich herbeigeführt wird. Durch die Betriebsaufspaltung sind Vermietungseinkünfte (§ 21 EStG) in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren. Es entsteht ein Vermietungs-Einzelunternehmen mit Betriebsvermögen, was eine steuerfreie Veräußerung der Immobilien nach 10 Jahren ausschließt. Auch die GmbH-Anteile werden mit entsprechenden Folgen Betriebsvermögen.
Demgegenüber steht die umgekehrte Betriebsaufspaltung, deren Folgen in der Regel weniger gravierend sind. Denn hier ist Besitzunternehmen keine Privatperson oder Personengesellschaft, sondern eine Kapitalgesellschaft. Sie überlässt wesentliche Betriebsgrundlagen an ein Personenunternehmen, meist eine GbR oder KG.
1. Grundsatz: Die „normale“ Betriebsaufspaltung und ihre Folgen
Damit eine „klassische“ Betriebsaufspaltung entstehen kann, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Gesellschaftsstruktur steuerlich richtig aufbauen.
Aus dem Fachthema wird eine konkrete Strukturfrage: Welche Gesellschaft hält welches Vermögen, wo wird thesauriert, welche Sperrfristen gelten und welche Gründung muss zuerst erfolgen?
- Holding, GmbH & Co. KG, Einbringung, Anteilstausch und Umwandlung werden in eine steuerlich sinnvolle Reihenfolge gebracht.
- Vorteile wie Thesaurierung, § 8b KStG, Buchwertansatz, Reinvestition und Exit-Fähigkeit werden gegen Sperrfristen und Risiken gerechnet.
- Kanzlei Meyers & Partner AG koordiniert Gründung, Notar, Verträge, Buchwertanträge, Sperrfristkalender, Bankakte und Anschluss an Stiftung oder Nachfolge.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.