Gewinn ohne Betriebsausgabenabzug der vGA | EUR 100.000
Für Gesellschafter übernommene private Kosten, Betriebsausgaben | – EUR 10.000
Vorläufiger Gewinn, handels- und steuerrechtlich | EUR 90.000
Aber: Hinzurechnung der vGA „außerhalb der Bilanz“ | + EUR 10.000
Zu versteuerndes Einkommen der GmbH | EUR 100.000
Handelsrechtlicher Jahresüberschuss der GmbH | EUR 90.000
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG müssen Steuerpflichtige, die zur Buchführung verpflichtet sind oder dies freiwillig tun, für steuerliche Zwecke den handelsrechtlichen Gewinn (Handelsbilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV)) ansetzen. Abweichungen, die sich durch das Steuerrecht ergeben, sind entsprechend darzustellen. Das hierfür vorgesehene Mittel ist die sogenannte Überleitungsrechnung, die sich insbesondere aus § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ergibt.
Nach § 238 Absatz 1 HGB ist jeder Kaufmann im Sinne des Handelsrechts verpflichtet, Bücher zu führen und am Abschlussstichtag eine entsprechende Bilanz zu erstellen. Sie muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) entsprechen. Für die Aufstellung der „Vermögensübersicht“ sind also insbesondere
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Umsatzsteuer schützt Marge und Struktur.
Umsatzsteuer entscheidet oft, ob ein Geschäftsmodell wirtschaftlich funktioniert. Leistungsort, Rechnung, Plattform, Organschaft und Vorsteuer müssen vor dem Rollout zusammenpassen.
- Fehler wie 19/119-Margenverlust, falsche Rechnungsketten, fehlende OSS-Registrierung oder unklare Reverse-Charge-Fälle werden vermieden.
- Verträge, Checkout, ERP, Rechnungslogik und Gesellschaftsstruktur werden auf dieselbe steuerliche Behandlung ausgerichtet.
- Besonders bei gemeinnützigen, medizinischen, vermietenden oder internationalen Strukturen wird Vorsteuer zur echten Wirtschaftlichkeitsfrage.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.