Das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage hat auch im Schenkungsteuerrecht Bedeutung. Demnach kann eine Schenkung rückabgewickelt werden. Folge der Rückabwicklung ist auch das Erlöschen der Schenkungsteuer. Denkbar ist dies beispielsweise, weil die Parteien von einer geringeren Steuerlast ausgegangen sind. Die Voraussetzungen, die für die Rückabwicklung erfüllt sein müssen, sind jedoch eng. Diese erklären wir in diesem Beitrag. Zudem erklären wir, wie Sie diese engen Voraussetzungen umgehen können.
1. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
In Folge der Schuldrechtsreform gibt es seit dem 01.01.2002 das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage kodifiziert in § 313 BGB. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind in § 313 BGB und §§ 346 ff. BGB enthalten.
Nach § 313 Absatz 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden. Ist die Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar, so besteht gemäß § 313 Absatz 3 BGB ein Rücktrittrecht. Dies ist aber an gewisse Voraussetzungen geknüpft.
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Nachfolge steuerlich und familiär ordnen.
Nachfolgethemen werden in Bewertung, Liquidität, Verschonung, Familienkontrolle und Umsetzungsdokumentation übersetzt.
- Betriebsvermögensverschonung, Nießbrauch, Stiftung, Familienpool und Schenkung werden nicht isoliert, sondern als Nachfolgefahrplan gerechnet.
- Steuerlast und Liquiditätsbedarf werden vor Übertragung sichtbar, damit kein Verkaufsdruck im Erbfall entsteht.
- Governance, Rückforderungsrechte, Bankunterlagen und Familienlogik werden mit der steuerlichen Bewertung verbunden.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.