Mal wieder typisch – oder auch nicht? Atypisch und typisch stille Beteiligungen sind Sonderformen der klassischen Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft. Für Außenstehende ist es dabei regelmäßig unmöglich, die stille Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person zu erkennen. Aus diesem Grund schauen wir uns an, welche Unterschiede es zwischen atypisch und typisch stiller zur „normalen“ Beteiligung an einer Personengesellschaft gibt!
Die stille Beteiligung ist eine Sonderform der Beteiligung an einer Personengesellschaft. BGB, HGB und Steuergesetze enthalten keine eindeutige Definition, aus den §§ 230 fort folgende HGB kann aber aus den grundlegenden Begriffsmerkmalen geschlossen werden. Demnach liegt eine stille Beteiligung vor, wenn
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Gesellschaftsstruktur steuerlich richtig aufbauen.
Aus dem Fachthema wird eine konkrete Strukturfrage: Welche Gesellschaft hält welches Vermögen, wo wird thesauriert, welche Sperrfristen gelten und welche Gründung muss zuerst erfolgen?
- Holding, GmbH & Co. KG, Einbringung, Anteilstausch und Umwandlung werden in eine steuerlich sinnvolle Reihenfolge gebracht.
- Vorteile wie Thesaurierung, § 8b KStG, Buchwertansatz, Reinvestition und Exit-Fähigkeit werden gegen Sperrfristen und Risiken gerechnet.
- Kanzlei Meyers & Partner AG koordiniert Gründung, Notar, Verträge, Buchwertanträge, Sperrfristkalender, Bankakte und Anschluss an Stiftung oder Nachfolge.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.