Datum | Thema
08. November 2019 | Bei Quellensteuer auf Lizenzen sind Betriebsausgaben abzugsfähig
17. Januar 2019 | Quellensteuer nach § 50a EStG: Lizenzen – Künstler – Aufsichtsräte
31. Januar 2019 | Quellensteuer bei Lizenzzahlungen an EU-/Drittstaaten-Gesellschaften
06. März 2019 | Steuerabzug nach § 50a EStG: Quellensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (dieser Beitrag)
Beschränkt steuerpflichtige Lizenzgeber, Künstler und Aufsichtsräte sind in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Dabei hat der deutsche Kunde bzw. Lizenznehmer für den Ausländer 15 % bzw. 30 % Quellensteuer einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Hierbei muss ein besonderes Besteuerungsverfahren beachtet werden: der Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz. Dabei handelt es sich prinzipiell um eine Abgeltungsteuer. Eine weitere Besonderheit daran ist, dass der Schuldner des Entgelts statt der Empfänger die Steuer abzuführen hat.
1. Einführung
1.1. Worum geht es?
Wie bei der Lohnsteuer und der Abgeltungsteuer handelt es sich auch bei dem Steuerabzug nach § 50a EStG um eine Abzugsteuer. Abzugsteuern werden von einer Vergütung, die ein Steuerpflichtiger erhält, direkt abgezogen und gelangen somit nicht in dessen Hände. Den Steuerabzug nach § 50a des EStG verlangt das Finanzamt bei beschränkt Steuerpflichtigen von den folgenden in Absatz 1 des § 50a EStG genannten Einkünften:
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: International planen, bevor Steuer und Bank blockieren.
Internationale Themen werden erst dann wirtschaftlich stark, wenn Wohnsitz, Geschäftsleitung, Substanz, Bankkonto, AStG und lokale Steuerregeln zusammenpassen.
- Wegzugsteuer, erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Hinzurechnung, Quellensteuer und Ort der Geschäftsleitung werden vor Umsetzung sichtbar.
- VAE-, DIFC-, Cyprus- oder Liechtenstein-Bausteine werden mit echter Funktion, Substanz, Banking und deutscher Steuerakte verbunden.
- Der Mandant erhält Klarheit, welche 0-Prozent- oder Niedrigsteuerwirkung realistisch ist und welche deutsche Steuerfolge weiterbesteht.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.