Mit den sonstigen Einkünften nach § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat der Gesetzgeber gewissermaßen einige Auffangtatbestände geschaffen. Denn sonstige Einkünfte können nur vorliegen, wenn Bezüge und Leistungen nicht bereits unter unternehmerische, nichtselbständige oder Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen. § 22 EStG enthält dabei mehrere Nummern, die die einzelnen Tatbestände abschließend regeln.
Auf den ersten Blick vermittelt der Begriff der „sonstigen Einkünfte“ den Anschein einer Generalklausel. Möglicherweise gehen auch Sie davon aus, dass der Gesetzgeber mit § 22 EStG schlichtweg alle denkbaren Einkünfte der Besteuerung unterwirft. Allerdings umfassen auch die sonstigen Einkünfte nur bestimmte Bezüge und Leistungen.
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