Im Rahmen der Sonderausgaben können Steuerpflichtige bestimmte Kosten, insbesondere Versicherungsbeiträge, steuerlich geltend machen. Der Gesetzgeber stellt dabei in § 10 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) direkt klar, dass es sich bei den Aufwendungen weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten handeln darf. Sonderausgaben mindern daher keine bestimmten Einkünfte, sondern wirken sich direkt auf das zu versteuernde Einkommen aus.
Zu den Sonderausgaben gehören nach den §§ 10 fort folgende EStG Aufwendungen, die der Gesetzgeber steuerlich begünstigen möchte, die sich aber gleichzeitig keiner bestimmten Einkunftsart zuordnen lassen. Denn nach dem Subsidiaritätsprinzip erfassen Sie Einnahmen und Ausgaben immer so, dass sie möglichst nahe an ihrem „Ursprung“ stehen. Beiträge für eine betriebliche Haftpflichtversicherung sind etwa keine Sonder-, sondern Betriebsausgaben.
In der Praxis relevant sind insbesondere folgende Sonderausgaben, geregelt in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 EStG:
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Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.