Datum | Thema
08. Juni 2020 | Senkung der Umsatzsteuer: Was Verbraucher jetzt wissen sollten (dieser Beitrag)
08. Juni 2020 | Änderung beim Umsatzsteuersatz 2020: Herabsetzung von 19 % auf 16 %
10. Juni 2020 | Körperschaftsteuer für Personengesellschaften als neue Alternative
12. Juni 2020 | Verlustrücktrag 2020: Anhebung des Höchsbetrags auf 5 Millionen Euro
Nun ist die angekündigte Senkung der Umsatzsteuer von der Bundesregierung beschlossen worden. Auf diese Weise soll die Wirtschaft unterstützt werden, die Folgen der Corona-Pandemie zu meistern. Insbesondere die Nachfrage im Inland soll dadurch steigen. Somit wird ab dem 1. Juli 2020 bis zum Jahresende die Umsatzsteuer gesenkt. Der reguläre Umsatzsteuersatz beträgt dann 16 % statt bisher 19 %. Auch der ermäßigte Steuersatz für Gegenstände des alltäglichen Bedarfs, insbesondere für Lebensmittel, wird reduziert. Er beträgt dann nur noch 5 % statt vormals 7 %. Darüber hinaus sollen sogar Leistungen in der Gastronomie in dieser Zeitspanne ebenfalls mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 % berechnet werden. Bisher galt dies nur bei einer Mitnahme der Speisen zum Verzehr außer Haus. Allerdings soll bei Getränken der reguläre Steuersatz von 16 % gelten.
Aufgrund der Auswirkungen, die die COVID19-Pandemie auch auf die deutsche Wirtschaft hat, führte die Bundesregierung kurzfristige Gegenmaßnahmen ein, wie etwa das COVInsAG zur Vermeidung von Insolvenzen. Ganz aktuell brachte die Bundesregierung auch ein umfangreiches Konjunkturprogramm auf den Weg. Eine dieser Maßnahmen betrifft die Senkung der Umsatzsteuer. Aus diesem Anlass erläutern wir Ihnen, mit welchen positiven Änderungen Verbraucher nun rechnen können und wie lange diese gelten werden.
Doch bevor wir uns nun den neuen Regeln bei der Umsatzsteuer widmen, sei noch eine kleine einleitende Anmerkung erlaubt. Obwohl uns bewusst ist, dass die Mehrheit unserer Leser den Begriff Umsatzsteuer einwandfrei rechtlich zuordnen können, werden, aufgrund der aktuellen Nachfrage nach Informationen hierzu, sicher auch Leser auf unseren Beitrag aufmerksam, die eher mit dem Begriff Mehrwertsteuer vertraut sind. Dabei ist die Mehrwertsteuer lediglich eine umgangssprachliche Variante des juristischen Begriffs Umsatzsteuer. Da wir allerdings als Steuerkanzlei fachliche Kompetenz auf allen Ebenen vermitteln wollen, weisen wir kurz hierauf hin, um dann im weiteren Verlauf unseres Beitrags ausschließlich den korrekten Fachbegriff Umsatzsteuer zu verwenden.
2. Senkung der Umsatzsteuer: der reguläre Steuersatz
Da dies nun geklärt ist, kommen wir nun zu den Einzelheiten bei der Senkung der Umsatzsteuer. Dabei wird der reguläre Steuersatz auf 16 % reduziert. Bisher galt hierbei ein Steuersatz von 19 %. Nach dem Willen der Bundesregierung sollen Verbraucher dadurch 3 % auf den Einkauf der meisten Artikel sparen können. Das bedeutet, dass man beispielsweise beim Kauf eines Autos, das früher EUR 47.600 kostete, wobei der Preis EUR 7.600 an Umsatzsteuer enthielt, nun nur noch EUR 46.400 kostet. Also spart man in diesem Beispiel EUR 1.200.
Das Beispiel des Kaufs eines Automobils haben wir an dieser Stelle auch ganz gewusst gewählt, weil nämlich die Automobilindustrie zugesichert hat, dass sie die Senkung der Umsatzsteuer in vollem Umfang an ihre Käufer weitergeben wird.
Bislang erhob die Bundesrepublik auf den Kauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs einen ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dabei ging es in erster Linie um Lebensmittel, aber auch gewisse Hygieneartikel fallen unter diesen besonders niedrigen Umsatzsteuersatz. Allerdings umfasst der ermäßigte Steuersatz auch solche Waren wie Bücher und Blumen.
Durch die neue Regelung mindert sich der Steuersatz nun auf 5 % des Nettowerts. Zwar mag dies beispielsweise bei einem Laib Brot, für den man nach der neuen Regelung nun EUR 4,41 statt bisher EUR 4,50 zahlt, auf den ersten Blick kaum ins Gewicht fallen. Wenn man jedoch überlegt, dass dieses Beispiel eben nur einen Bruchteil dessen widerspiegelt, was man im Laufe eines Halbjahres allein an Lebensmitteln konsumiert, dann mag man erkennen, dass auch hier für den Verbraucher durchaus Sparpotential besteht.
4. Besondere Regeln für die Gastronomie
Für die Gastronomie sind besondere Regelungen zur Senkung der Umsatzsteuer vorgesehen. Auf diese Weise soll diese Branche, die durch die Pandemie nun vor großen Herausforderungen steht, wirksame Unterstützung erhalten.
Bisher war die Bewirtung mit dem regulären Steuersatz von 19 % belegt. Lediglich die Mitnahme von Speisen zum Verzehr außer Haus profitierte vom ermäßigten Steuersatz. Doch nun soll auch der Service vor Ort vom ermäßigten Steuersatz von 5 % profitieren. Allerdings gilt dies ausschließlich für Speisen, während Getränke weiterhin mit dem regulären Steuersatz zu berechnen sind, der somit 16 % beträgt.
5. Dauer der neuen Regelungen
So erfreulich die Senkung der Umsatzsteuer auch sein mag, sie ist mit den folgenschweren Entwicklungen der deutschen Wirtschaft aufgrund der Corona-Auswirkungen verbunden. Daher überrascht es kaum, dass die Senkung der Umsatzsteuer nur von begrenzter Dauer ist. Sie gilt lediglich vom 1. Juli 2020 bis zum 31.12.2020 und läuft somit zum Jahresende wieder aus. Für die Gastronomie gilt hingegen abweichend eine Dauer vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021. Dabei hat die Bundesregierung betont, dass eine Verlängerung der neuen Regel über den Jahreswechsel hinaus ausgeschlossen ist. Wer also in nächster Zeit ohnehin größere Anschaffungen geplant hat, der kann in der zweiten Jahreshälfte mit der Senkung der Umsatzsteuer Geld sparen.
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Umsatzsteuer schützt Marge und Struktur.
Umsatzsteuer entscheidet oft, ob ein Geschäftsmodell wirtschaftlich funktioniert. Leistungsort, Rechnung, Plattform, Organschaft und Vorsteuer müssen vor dem Rollout zusammenpassen.
- Fehler wie 19/119-Margenverlust, falsche Rechnungsketten, fehlende OSS-Registrierung oder unklare Reverse-Charge-Fälle werden vermieden.
- Verträge, Checkout, ERP, Rechnungslogik und Gesellschaftsstruktur werden auf dieselbe steuerliche Behandlung ausgerichtet.
- Besonders bei gemeinnützigen, medizinischen, vermietenden oder internationalen Strukturen wird Vorsteuer zur echten Wirtschaftlichkeitsfrage.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.