Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) kennt eine eigene Steuerbefreiung für Betriebsvermögen. Bei ihr ist allerdings zwischen der Regelverschonung (Befreiung von 85 %) und der Optionsverschonung (Befreiung von 100 % des Betriebsvermögens) zu unterscheiden. Möchte eine Erwerberin oder ein Erwerber die Optionsverschonung in Anspruch nehmen, muss sie oder er bestimmte Zusatzvoraussetzungen erfüllen. Welche das sind, regelt § 13a Absatz 10 ErbStG!
1. Grundsatz: Der Unterschied zwischen Regel- und Optionsverschonung
Wer begünstigtes Betriebsvermögen erbt oder geschenkt bekommt, kann auf Antrag die hierfür geltenden Befreiungen (§§ 13a bis 13c sowie § 28a ErbStG) nutzen. Innerhalb der Steuerbefreiung hat der Erwerber dabei ein weiteres Wahlrecht, denn er wählt frei zwischen Regelverschonung und Optionsverschonung. Erforderlich ist allerdings jeweils die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Bei der Optionsverschonung sind die Anforderungen an die Steuerbefreiung dabei strenger als im Regelfall. Konkret gelten hierbei die folgenden Grundsätze:
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Nachfolge steuerlich und familiär ordnen.
Nachfolgethemen werden in Bewertung, Liquidität, Verschonung, Familienkontrolle und Umsetzungsdokumentation übersetzt.
- Betriebsvermögensverschonung, Nießbrauch, Stiftung, Familienpool und Schenkung werden nicht isoliert, sondern als Nachfolgefahrplan gerechnet.
- Steuerlast und Liquiditätsbedarf werden vor Übertragung sichtbar, damit kein Verkaufsdruck im Erbfall entsteht.
- Governance, Rückforderungsrechte, Bankunterlagen und Familienlogik werden mit der steuerlichen Bewertung verbunden.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.