Der Begriff des „obligatorischen Vertrages“ ist im Steuerrecht insbesondere beim Erwerb von Wirtschaftsgütern von Bedeutung. Denn nach ihm richtet sich unter anderem, wann das Eigentum an dem jeweiligen Gegenstand auf den Erwerber übergeht. Im Falle der Grunderwerbsteuer entsteht der Steueranspruch mit dem obligatorischen Vertrag, während im Ertragsteuerrecht mitunter andere Grundsätze gelten.
1. Zivilrechtliche Grundlage: Der Vertrag als Einigung zweier Parteien
Die Grundlagen vertraglicher Beziehungen sind in § 311 Absatz 1 BGB geregelt. Demnach besteht ein Vertrag in der Einigung zweier Personen über die Begründung oder inhaltliche Änderung eines Schuldverhältnisses. In der Regel handelt es sich beim Vertrag um gegenseitige Schuldverhältnisse. Beide Parteien sind also zu einer Leistung verpflichtet, beim Kaufvertrag etwa zur Herausgabe des erworbenen Gegenstandes und zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.
Vertragsparteien schließen Verträge grundsätzlich freiwillig. Handlungen, die eine der beiden Parteien zur Unterschrift zwingen, führen in der Regel zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn die Zustimmung einer Vertragspartei durch Drohung oder Erpressung herbeigeführt wurde.
Während für alle Verträge zunächst dieselben Grundsätze gelten, kennt das BGB mehrere Vertragstypen mit teilweise weitergehenden Bestimmungen in den jeweiligen Normen. Die wichtigsten Verträge sind:
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