Der Wegzug ins Ausland löst bei GmbH-Gesellschaftern regelmäßig die sogenannte Wegzugsteuer nach § 6 AStG aus. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der deutsche Fiskus das Besteuerungsrecht an einem späteren Verkaufsgewinn womöglich dauerhaft verliert. Allerdings gibt es Möglichkeiten, die Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven beim Wegzug zu vermeiden. Schauen wir uns dazu die Schenkung mit gleichzeitigem Nießbrauch an der GmbH an!
Verziehen Sie als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, UG, Limited) ins Ausland, endet in der Regel Ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 EStG benötigen Sie entweder einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, um hier unbeschränkt steuerpflichtig zu sein. Gleichzeitig verfolgen Sie womöglich gerade dieses Ziel, um Ihre Steuerlast zu senken.
Nun führt der Wegzug zu einer fiktiven Veräußerung Ihrer GmbH-Anteile im Sinne des § 17 EStG (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 AStG). Hintergrund ist der eventuell dauerhafte Verlust des Besteuerungsrechtes der BRD an einem eventuellen Verkaufsgewinn. Eine vorzeitige Besteuerung dieses Gewinns erfolgt daher nach dem Motto „jetzt oder nie“.
Vermeiden lassen sich diese steuerlichen Folgen mit einem Nießbrauch an der GmbH, wobei der Nießbraucher ins Ausland verzieht. Rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH verbleibt hingegen in Deutschland.
Zusammengefasst stellt sich der Ausgangsfall damit wie folgt dar:
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: International planen, bevor Steuer und Bank blockieren.
Internationale Themen werden erst dann wirtschaftlich stark, wenn Wohnsitz, Geschäftsleitung, Substanz, Bankkonto, AStG und lokale Steuerregeln zusammenpassen.
- Wegzugsteuer, erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Hinzurechnung, Quellensteuer und Ort der Geschäftsleitung werden vor Umsetzung sichtbar.
- VAE-, DIFC-, Cyprus- oder Liechtenstein-Bausteine werden mit echter Funktion, Substanz, Banking und deutscher Steuerakte verbunden.
- Der Mandant erhält Klarheit, welche 0-Prozent- oder Niedrigsteuerwirkung realistisch ist und welche deutsche Steuerfolge weiterbesteht.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.