Einkommen (in EUR) | Steuersatz

12.439 bis 14.508 | 8 %

14.509 bis 16.758 | 9 %

16.759 bis 18.648 | 10 %

18.649 bis 20.718 | 11 %

20.719 bis 22.788 | 12 %

22.789 bis 24.939 | 14 %

24.940 bis 27.090 | 16 %

27.091 bis 29.241 | 18 %

29.242 bis 31.392 | 20 %

31.393 bis 33.543 | 22 %

33.544 bis 35.694 | 24 %

35.695 bis 37.845 | 26 %

37.846 bis 39.996 | 28 %

39.997 bis 42.147 | 30 %

42.148 bis 44.298 | 32 %

44.299 bis 46.449 | 34 %

46.450 bis 48.600 | 36 %

48.601 bis 50.751 | 38 %

50.752 bis 110.403 | 39 %

110.404 bis 165.600 | 40 %

165.601 bis 220.788 | 41 %

über 220.788 | 42 %

Vermögenswerte (in EUR) | minimale Vermögensteuer (in EUR)

bis zu 350.000 | 535

zwischen 350.001 und 2.000.000 | 1.605

zwischen 2.000.001 und 10.000.000 | 5.350

zwischen 10.000.001 und 15.000.000 | 10.700

zwischen 15.000.001 und 200.000.000 | 16.050

zwischen 200.000.001 und 300.000.000 | 21.400

über 300.000.000 | 32.100

Vermögenswerte (in EUR) | minimale Vermögensteuer (in EUR)

bis zu 350.000 | 535

zwischen 350.001 und 2.000.000 | 1.605

über 2.000.000 | 4.815

Anteil der nachhaltigen Investitionen | jährlicher Steuersatz

über 5 % | 0,04 %

zwischen 20 % und 35 % | 0,03 %

zwischen 35 % und 50 % | 0,02 %

über 50 % | 0,01 %

Klasse | Art der Immobilien

B1 | gewerblich genutzte Immobilien (Grundstücke und Gebäude)

B2 | gemischt genutzte Gebäude

B3 | Gebäude zur sonstigen Nutzung

B4 | Einfamilienhäuser, Mietshäuser

B5 | unbebaute Grundstücke (Ausnahme: B6)

B6 | unbebaute Grundstücke, die für Wohnzwecke in Bebauung sind

Verwandtschaftsverhältnis | Steuersatz zur Schenkungsteuer

in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel) | 0 %, 1,8 % oder 2,4 %

Ehepartner und seit mindestens 3 Jahren bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften | 4,8 %

Geschwister | 6 %

zwischen Onkel/Tanten und Nichten/Neffen | 8,4 %

zwischen Schwiegereltern und Schwiegertochter/Schwiegersohn | 8,4 %

zwischen Großonkeln/Großtanten und Großnichten/Großneffen | 9,6 %

bei anderen Verwandtschaftsverhältnissen sowie unter Dritten | 14,4 %

Schenkungen an Stiftungen, Bildungsinstitutionen, Hochschulstipendien | 0 %

Schenkungen an öffentliche Einrichtungen und Gemeinden sowie anerkannte gemeinnützige, soziale, religiöse und andere Einrichtungen und Vermögensmassen | 4,8 %

Verwandtschaftsverhältnis | Basissatz gesetzlicher Anteil

in gerader Linie | 0 %

Ehepartner und seit mindestens 3 Jahren bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften | 0 %

Geschwister | 6 %

zwischen Onkel/Tanten und Nichten/Neffen | 9 %

zwischen Adoptiveltern und-kindern | 9 %

zwischen Großonkeln/Großtanten und Großnichten/Großneffen | 10 %

zwischen Adoptiveltern und den Kindern ihrer Adoptivkinder | 10 %

alle anderen Konstellationen | 15 %

Vermögenswert (EUR) | Zuschlagssatz

10.000 bis 20.000 | 1/10

20.000 bis 30.000 | 2/10

30.000 bis 40.000 | 3/10

40.000 bis 50.000 | 4/10

50.000 bis 75.000 | 5/10

75.000 bis 100.000 | 6/10

100.000 bis 150.000 | 7/10

150.000 bis 200.000 | 8/10

200.000 bis 250.000 | 9/10

250.000 bis 380.000 | 12/10

380.000 bis 500.000 | 13/10

500.000 bis 620.000 | 14/10

620.000 bis 750.000 | 15/10

750.000 bis 870.000 | 16/10

870.000 bis 1.000.000 | 17/10

1.000.000 bis 1.250.000 | 18/10

1.250.000 bis 1.500.000 | 19/10

1.500.000 bis 1.750.000 | 20/10

über 1.750.000 | 22/10

Luxemburg wurde in der Vergangenheit oft als Steueroase mitten in Europa bezeichnet. Aber stimmt das wirklich? Wir analysieren welche Regelungen das Steuerrecht in Luxemburg in Bezug auf die wichtigsten Steuern kennt: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer sowie Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer.

1. Steuern in Luxemburg – Einleitung

Luxemburg ist ein relativ kleines Land in Mitteleuropa. Außerdem ist es eines der wenigen weltweit, das an keiner Meeresküste liegt. Aber anders als die meisten anderen Länder in einer solchen geographischen Lage hat dies keine Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation. Im Gegenteil: Luxemburg gehört zu jenen Staaten der Europäischen Union mit der solidesten Wirtschaftskraft. Dazu beigetragen hat sicherlich auch, dass Luxemburg ein bedeutender Verwaltungssitz für EU-Institutionen ist. So hat etwa der Europäische Gerichtshof (EuGH) dort seinen Sitz. Aber auch als bedeutender internationaler Finanzplatz spielt Luxemburg eine bedeutende Rolle. Und das Luxemburg in einer Region liegt, in deren Einzugsbereich sehr viele Menschen in wohlhabenden Nationen leben und arbeiten, hat sicherlich auch dazu beigetragen.

Dazu passt eine andere Eigenschaft, die Luxemburg gerne zugeschrieben wird. Denn in den Medien erscheint immer wieder die Behauptung, dass Luxemburg eigentlich eine Steueroase sei. Zum Teil ist dies auch nachvollziehbar gewesen, weil Luxemburg über viele Jahre hinweg ein bevorzugtes Steuerregime für internationale IP-Box-Gestaltungen bereitstellte. Außerdem fiel die Finanzverwaltung in Luxemburg damit auf, dass sie teilweise im Wortlaut unveränderte Entwürfe zu Steuerbescheiden aus den Reihen der Big Four übernommen haben soll, die deren Mandanten nutzten. Daher fragen wir uns, ob Luxemburg tatsächlich eine Steueroase ist. Unsere detaillierte Analyse gibt nun Antwort.

2. Allgemeines über Luxemburg

2.1. Luxemburg geografisch

Eine typische Mittelgebirgslandschaft im Herzen Mitteleuropas: sanfte Hügel, Wälder, Land- und Forstwirtschaft. Dazwischen vereinzelte Weiler, kleine Städte. Ein idyllischer Kontrast zur großen Hauptstadt Luxemburg. Wobei groß nur relativ gemeint sein kann. Denn im ganzen Land leben lediglich knapp 650.000 Einwohner, davon mit etwa 130.000 die meisten in der Hauptstadt. Schon aus diesen Zahlen wird klar, dass Luxemburg ein Kleinstaat ist.

2.2. Geschichte Luxemburgs

Genauer genommen ist Luxemburg sogar eine Monarchie, wenn auch eine konstitutionelle. So lautet die eigentliche Landesbezeichnung Großherzogtum Luxemburg. Dabei fing alles 963 mit einem Grafen an, der eine Burg auf einen Felsvorsprung errichtete. Später im Mittelalter wurde aus der Grafschaft ein Herzogtum, das Teil des Heiligen Römischen Reiches wurde. Durch seine zentrale Lage in Mitteleuropa war es von seinen Nachbarn ständig militärisch bedroht. So entstanden mit der Zeit immer stärkere Befestigungsanlagen, die zum Teil bis heute erhalten geblieben sind.

Dies ist keine Selbstverständlichkeit. Nach der Französischen Revolution und den Eroberungszügen Napoleon Bonapartes erlangte Luxemburg im Verlauf der Wiener Konferenz zunächst den Status als Großherzogtum. Zwar wurde es vom König der Niederlande beherrscht, gleichzeitig aber auch dem Deutschen Bund zugerechnet, sodass eine preußische Garnison dort einzog. Dies wiederum missfiel Frankreich. Daher versuchte Napoleon III. Luxemburg den Niederlanden abzukaufen. Dies führte zur Luxemburgkrise, für die 1867 der Zweite Londoner Vertrag als Lösung die ewige Neutralität Luxemburgs fand. Die Truppen zogen ab, gleichzeitig wurden aber auch die wichtigsten Festungswerke entfernt. Seitdem ist Luxemburg ein unabhängiger Staat.

Einige Jahrzehnte später steuerte Luxemburg in ein neues Zeitalter. Nachdem der niederländische König Wilhelm III. 1890 verstarb und kein Thronfolger aus diesem Hause die Nachfolge als Großherzog von Luxemburg antreten konnte, fiel das Land an das alte Adelsgeschlecht von Nassau-Weilburg. Aus diesem geht der inzwischen in Nassau-Luxemburg umbenannte Adelstitel hervor.

Trotz seiner Neutralität wurde Luxemburg von Deutschland gleich zwei mal überfallen. Daher hat sich Luxemburg von seiner Neutralität verabschiedet und sich mit seinem neugeschaffenen Militär der NATO angeschlossen. Nach dem Bündnis mit Belgien und den Niederlanden zur Benelux-Union folgte mit ihnen der Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft, aus der schließlich die heutige EU hervorging.

3. Steuern in Luxemburg: Allgemeines zum Steuerrecht

Vorweg: das Steuerrecht in Luxemburg weist viele Parallelen zum deutschen Steuerrecht auf. Das liegt aber auch daran, dass Luxemburg über ein klassisches Steuerrecht verfügt, wie es für viele Staaten in Europa typisch ist.

3.1. Luxemburg: Steuern nach dem Welteinkommensprinzip

Luxemburg erhebt Steuern auf die im In- ebenso wie die im Ausland erzielten Einkünfte. Das Gesamteinkommen ist maßgebend. Allerdings greift bei Auslandsbezug gegebenenfalls eins der mannigfachen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die in aller Regel dem OECD-Musterabkommen folgen.

3.2. Steuerpflicht natürlicher Personen in Luxemburg

In Luxemburg ist man unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn man über einen Zeitraum von sechs Monaten im Inland einen Wohnsitz hat. Kürzere Unterbrechungen, etwa für Geschäftsreisen oder Urlaub im Ausland, sind dabei irrelevant. Im Unterschied zum deutschen Steuerrecht muss allerdings der Wohnsitz aber tatsächlich genutzt werden, um die Steuerpflicht auszulösen. Was uns allerdings durchaus bekannt vorkommt, ist, dass auch ein sechsmonatiger Aufenthalt ohne Wohnsitz zur Steuerpflicht in Luxemburg führt.

Außerdem besteht neben der unbeschränkten ebenso eine beschränkte Steuerpflicht. Sie erlaubt es Luxemburg Steuern auf im Inland angefallene Einkünfte zu erheben.

3.3. Gesetzlicher Veranlagungszeitraum

Veranlagungszeitraum für Steuern in Luxemburg ist das Kalenderjahr. Die Abgabe der Einkommensteuererklärung hat dabei bis zum 31.12. des darauffolgenden Jahres zu erfolgen. Für Steuerpflichtige, die keine Lohnsteuer zahlen, gilt eine vierteljährlich Steuervorauszahlung, die auf der Einkommensteuer des Vorjahres basiert. Auch in dieser Hinsicht gleicht das Steuerrecht in Luxemburg dem deutschen.

3.4. Einkunftsarten in Luxemburg

In Luxemburg kennt das Steuerrecht acht Einkunftsarten: