Im Studium und insbesondere in der Praxis spielt die Liquidation von Körperschaften (vor allem bei Kapitalgesellschaften) immer wieder eine Rolle. Denn eine einmal bestehende Körperschaft löst sich nicht einfach in der sprichwörtlichen Luft auf, sondern unterliegt hinsichtlich ihrer Abwicklung besonderen zivil- und steuerrechtlichen Vorschriften. Werfen wir hierzu einen Blick in § 11 KStG und die eng mit ihm verbundenen Normen des GmbH-Gesetzes (GmbHG)!
Bei der Liquidation einer Körperschaft handelt es sich um die Auflösung derselben, wobei es sich hier im Regelfall um eine Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG) handelt. Gesetzliche Auflösungsgründe sind nach § 60 Absatz 1 GmbHG (auszugsweise):
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Vorteile für Mandanten: Aus Fachwissen wird Gestaltung.
Dieses Thema wird bei Kanzlei Meyers & Partner AG in einen konkreten Prüfpfad übersetzt: Steuerersparnis, Risikoreduktion, Dokumentation, Bankfähigkeit und Umsetzungsreihenfolge.
- Der Mandant sieht, ob aus dem Thema eine Stiftung, Holding, Gesellschaftsgründung, Nachfolgeplanung, internationale Struktur oder KYC-Akte folgt.
- Steuerliche Vorteile werden nicht pauschal behauptet, sondern nach Sachverhalt, Rechtslage, Kosten, Fristen und Dokumentation geprüft.
- Aus der Information entsteht ein nächster Schritt: Unterlagenliste, Belastungsrechnung, Gründungsfahrplan oder Strukturvermerk.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.