Die Gewerbesteuer respektive den Gewerbesteuer-Messbetrag berechnen Sie auf Grundlage des steuerlichen Gewinns nach § 15 EStG. Bei Kapitalgesellschaften ist das Einkommen im Sinne des § 7 Absatz 1 KStG maßgeblich. Um steuerliche Anreize zu schaffen und Nachteile auszugleichen, regelt § 9 GewStG dabei bestimmte Kürzungen des anzusetzenden Gewinns. Dadurch weichen einkommen- und gewerbesteuerlicher Ertrag mitunter voneinander ab. Wir zeigen, welche Kürzungen bedeutend sind und wie sich § 9 GewStG auf die zu zahlende Gewerbesteuer auswirkt!
Die in § 9 GewStG normierten Kürzungen führen zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer nach § 7 Satz 1 GewStG. Sie sind damit das Pendant zu den Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, die den anzusetzenden Gewinn erhöhen. Der Gesetzgeber hat die verschiedenen Kürzungstatbestände in erster Linie
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Vorteile für Mandanten: Aus Fachwissen wird Gestaltung.
Dieses Thema wird bei Kanzlei Meyers & Partner AG in einen konkreten Prüfpfad übersetzt: Steuerersparnis, Risikoreduktion, Dokumentation, Bankfähigkeit und Umsetzungsreihenfolge.
- Der Mandant sieht, ob aus dem Thema eine Stiftung, Holding, Gesellschaftsgründung, Nachfolgeplanung, internationale Struktur oder KYC-Akte folgt.
- Steuerliche Vorteile werden nicht pauschal behauptet, sondern nach Sachverhalt, Rechtslage, Kosten, Fristen und Dokumentation geprüft.
- Aus der Information entsteht ein nächster Schritt: Unterlagenliste, Belastungsrechnung, Gründungsfahrplan oder Strukturvermerk.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.