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30. August 2022 | Kryptowährungen im Ausland: Steuerpflicht in Deutschland? (dieser Beitrag)

Das Fürstentum Liechtenstein stellt unter anderem wegen des weltweit ersten Blockchain-Gesetz, das Token- und VT-Dienstleister-Gesetz (TVTG), einen attraktiven Standort für Unternehmen und private Krypto-Investoren dar. Deswegen siedeln sich immer mehr etablierte Unternehmen und Startups mit Blockchain-basierten Geschäftsmodellen dort an. Auch für kryptointeressierte Privatpersonen kann eine Verlegung des Wohnsitzes nach Liechtenstein äußerst attraktiv sein. Vor allem deutsche Steuerpflichtige müssen jedoch bei einem Wegzug die Regelungen des AStG beachten. Deswegen erklären wir, was Sie bei Kryptowährungen im Ausland bei der deutschen Besteuerung beachten müssen.

1. Kryptowährungen im Ausland

Lichtenstein ist sowohl für private Krypto-Investoren, als auch für Unternehmen interessant. Denn Lichtenstein verfügt zum einen über ein Blockchain-Gesetz, das Token- und VT-Dienstleister-Gesetz (TVTG). Zum anderen ist die Steuerlast dort gering. Deswegen ziehen immer mehr Privatpersonen nach Lichtenstein. Doch dann stellt sich die Frage, ob in Deutschland vielleicht weiterhin eine Steuerpflicht besteht. Konkret geht es daher um die Frage, ob eine natürliche Person deutscher Staatsangehörigkeit, die im Ausland wohnt und dort Einkünfte mit Kryptowährungen erzielt, in Deutschland steuerpflichtig ist. Diese klären wir folgend.

2. Steuerpflicht in Deutschland bei Kryptowährungen im Ausland

2.1. Unbeschränkte Steuerpflicht

Der Wegzug nach Lichtenstein hat zur Folge, dass in Deutschland künftig weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt. Damit besteht schon mal keine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland mehr.

2.2. Beschränkte Steuerpflicht bei Kryptowährungen im Ausland

Gemäß § 1 Absatz 4 EStG sind jedoch auch natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beschränkt einkommensteuerpflichtig mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG. Daher gilt es zu prüfen, ob mit Kryptowährungen inländische Einkünfte in diesem Sinne erzielt werden.

2.2.1. Ankauf und Verkauf von Kryptowährungen

Der Ankauf und Verkauf von Kryptowährungen könnte solche inländische Einkünfte bedeuten.

Liegt zwischen Kauf und Verkauf eines sonstigen Wirtschaftsgutes, welches keinen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstellt, weniger als ein Jahr, handelt es sich gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b EStG fallen unter inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Jedoch sind davon lediglich solche in Zusammenhang mit Grundstücken oder inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, betroffen. Dies ist bei Kryptowährung indes nicht der Fall, sodass der Veräußerungsgewinn, der mit Kryptowährungen erzielt wurde, nicht dem Katalog des § 49 EStG unterliegt. Folglich stellt der Veräußerungsgewinn insoweit keine inländischen Einkünfte dar und unterliegt daher auch keiner beschränkten Steuerpflicht in Deutschland.

2.2.2. Staking-Rewards

Unter Staking ist die Zurverfügungstellung von Coins oder Token an das Netzwerk zur Validierung von Transaktionen zu verstehen. Durch die Zurverfügungstellung werden die Coins oder Token für einen gewissen Zeitraum gesperrt, sodass eine kurzfristige Veräußerung nicht mehr möglich ist. Dafür erhält der Stakende Staking-Rewards in Form von neuen Coins/Token. Die Zurverfügungstellung an das Netzwerk wird derzeit häufig mit einer Darlehensüberlassung gleichgesetzt, wofür dem Stakenden Zinsen durch Staking-Rewards zufließen.

Die Staking-Rewards stellen dennoch keine Kapitaleinkünfte dar, da sich der Vorgang keiner Ziffer der abschließenden Aufzählung des § 20 EStG zuordnen lässt. Es handelt sich insbesondere um keine sonstige Kapitalforderung, da hier keine Forderung in Geld besteht, sondern virtuelle Währungen zufließen.

Oftmals wird Staking aber über die Teilnahme an Staking-Pools betrieben, bei der die Teilnehmenden nicht direkt als Validatoren auftreten, sondern ihre Coins respektive Token einem Validator zur Verfügung stellen. Laut BMF-Schreiben vom 10.05.2022 wird jedoch die Teilnahme an Staking-Pools regelmäßig nicht als Mitunternehmerschaft angesehen. Vielmehr gelten die Einkünfte aus der Teilnahme an Staking-Pools als Einkünfte im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, wodurch sie als sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 EStG zu versteuern sind.

Gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 9 EStG zählen zu den inländischen Einkünften auch sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG, soweit es sich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland handelt. Hierbei stellt sich zum einen die Frage, ob Coins/Token als bewegliche Sachen zu qualifizieren sind, und zum anderen, wo die Coins/Token belegen sind. Folgend gehen wir weiter auf die Frage des Inlandsbezuges bei virtuellen Währungen ein. Vorweg lässt sich aber sagen, dass kein Inlandsbezug gegeben sein wird.

3. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG durch Kryptowährungen im Ausland

3.1. Voraussetzungen der Steuerpflicht nach § 2 AStG

§ 2 AStG enthält eine Regelung zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht umfasst alle Einkünfte im Sinne des § 2 EStG mit Ausnahme der ausländischen Einkünfte gemäß § 34d EStG. Der Katalog des § 49 EStG spielt daher keine Rolle.

In § 2 AStG werden folgende kumulative Voraussetzungen genannt, deren Vorliegen zu der erweiterten beschränkten Steuerpflicht führen: