Im grenzüberschreitenden Warenverkehr sind bestimmte umsatzsteuerliche Vorschriften mitunter betriebswirtschaftlich nachteilig. Dies gilt beispielsweise für das innergemeinschaftliche Verbringen in ein Lager im EU-Ausland, denn hier kommt es – obwohl die Ware aus dem Lager noch nicht verkauft wurde – bereits zu einem umsatzsteuerbaren Geschäftsvorfall. Durch die Regelung zum sogenannten Konsignationslager in § 6b UStG trägt der Gesetzgeber diesen praktischen Problemen Rechnung.
1. Problemstellung: Umsatzsteuerpflicht ohne Geschäftsvorfall
International tätige Handelsunternehmen unterhalten üblicherweise Standorte, in erster Linie Lager, in mehreren Mitgliedstaaten der EU. Soll beispielsweise ein Warenverkauf an österreichische Kunden erfolgen, transportiert der deutsche Unternehmer die Ware zunächst über die Grenze in die österreichische Betriebsstätte. Von dieser aus erfolgt dann der finale Verkauf an den Abnehmer, in dessen Folge das Unternehmen den vereinbarten Kaufpreis erhält.
Ohne eine besondere Regelung zum Konsignationslager gälte nun Folgendes:
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Umsatzsteuer schützt Marge und Struktur.
Umsatzsteuer entscheidet oft, ob ein Geschäftsmodell wirtschaftlich funktioniert. Leistungsort, Rechnung, Plattform, Organschaft und Vorsteuer müssen vor dem Rollout zusammenpassen.
- Fehler wie 19/119-Margenverlust, falsche Rechnungsketten, fehlende OSS-Registrierung oder unklare Reverse-Charge-Fälle werden vermieden.
- Verträge, Checkout, ERP, Rechnungslogik und Gesellschaftsstruktur werden auf dieselbe steuerliche Behandlung ausgerichtet.
- Besonders bei gemeinnützigen, medizinischen, vermietenden oder internationalen Strukturen wird Vorsteuer zur echten Wirtschaftlichkeitsfrage.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.