Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird – daher auch die „Besonderheit“ – mit einem eigenen, einheitlichen und „flachen“ Steuersatz ermittelt. Gleichzeitig ist Kapitalertragsteuer nur auf die namensgebenden Kapitalerträge zu zahlen. Von allen genannten Grundsätzen gibt es verschiedene Ausnahmen, die wir uns einmal etwas genauer anschauen möchten!
1. Grundsatz: Was ist die Kapitalertragsteuer?
Grundsätzlich handelt es sich bei der Kapitalertragsteuer – ähnlich zur Lohnsteuer – um eine Form der Einkommensteuer. Dies wird unter anderem daran deutlich, dass sie im Einkommensteuergesetz (EStG) abschließend geregelt ist. Ihre Erhebung erfolgt an der Quelle, also bei Auszahlung der jeweiligen Kapitalerträge, und stellt eine unter § 12 Nummer 3 EStG fallende Steuer vom Einkommen dar. Bei einer späteren Veranlagung werden die Kapitalerträge daher brutto berücksichtigt.
Als eigenstände Erhebungsform der ESt unterliegt die Kapitalertragsteuer bestimmten Regelungen. Besonderheiten gelten insbesondere im Hinblick auf
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Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.