Das zuständige Insolvenzgericht leitet ein Insolvenzverfahren grundsätzlich nur auf Antrag, den sogenannten Insolvenzantrag, ein. Damit handelt es sich um ein Antragsverfahren, was im Umkehrschluss bedeutet, dass kein „Insolvenzverfahren von Amts wegen“ (etwa nach § 22 VwVfG) stattfinden kann. Schauen wir uns nun etwas genauer an, wer den Insolvenzantrag stellen darf, wer gegebenenfalls dazu verpflichtet ist und welchen Inhalt der Antrag mindestens haben muss.
Grundlage des Insolvenzverfahrens ist die Insolvenzordnung (InsO) in Verbindung mit der Zivilprozessordnung (ZPO) und verschiedenen Nebengesetzen sowie Verordnungen. Dabei gilt nach § 13 Absatz 1 Satz 1 InsO, dass das Insolvenzverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin eröffnet wird. Zuständig für die weitere Bearbeitung ist dann das Insolvenzgericht nach den §§ 2 und 3 der InsO, das unter anderem auch den Insolvenzverwalter bestimmt.
Zur Einreichung des Insolvenzantrags sind Gläubiger und Schuldner gleichermaßen berechtigt (§ 13 Absatz 1 Satz 2 InsO). Stellt der Schuldner – also das zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen – den Insolvenzantrag, so muss er ihm ein Verzeichnis aller Gläubiger und ihrer Forderungen beilegen. Maßgeblich ist der Stand am Tag der Antragstellung.
Unterhält der Schuldner einen laufenden Geschäftsbetrieb, gelten umfangreichere Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 Satz 3 InsO. Im Verzeichnis nach Satz 2 sollen dann insbesondere die folgenden Angaben deutlich hervorgehoben oder kenntlich gemacht werden:
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