Immaterielle Wirtschaftsgüter – ein Begriff, der im Handels- und Steuerrecht an vielen Stellen auftaucht, mit dem viele Menschen auf den ersten Blick aber nur wenig anfangen können. Und tatsächlich können immaterielle Wirtschaftsgüter im wahrsten Sinne des Wortes als „unfassbar“ bezeichnet werden, denn sie sind – anders als materielle Gegenstände – nicht in körperlicher Form vorhanden. Vielmehr existieren sie nur in digitaler Form oder auf dem Papier.
1. Grundlagen: Begriff der immateriellen Wirtschaftsgüter
Wirtschaftsgüter im Sinne des Steuerrechts sind, definiert und konkretisiert durch Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung, alle Vermögenswerte. Sie können Betriebs- oder Privatvermögen darstellen, wobei Vorschriften wie Bewertung (§ 6 EStG), Abschreibung (§ 7 EStG) und Investitionsabzug (§ 7g EStG) nur Anwendung finden, wenn das jeweilige Wirtschaftsgut zur Einkunftserzielung genutzt wird. Ob es sich dabei um Betriebs- oder Privatvermögen handelt, ist zunächst irrelevant.
Immaterielle Wirtschaftsgüter erfüllen dabei alle Voraussetzungen eines Wirtschaftsgutes. Sie haben einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert, sind abgrenzbar und einer selbstständigen Bewertung zugänglich. Außerdem lassen sie sich regelmäßig verwerten, zum Beispiel veräußern oder vermieten. Damit sind die wirtschaftlichen Vorteile immaterieller Wirtschaftsgüter auch auf Dritte übertragbar, was auch bei materiellen Gegenständen (Gebäude, Fahrzeuge, Maschinen) der Fall ist.
Über § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG gilt für den Ansatz von (immateriellen) Wirtschaftsgütern das Handelsrecht, soweit steuerlich keine abweichenden Regelungen zu beachten sind oder Wahlrechte ausgeübt wurden. Durch § 266 Absatz 2 A.I. HGB sind immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie folgt zu untergliedern:
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