Gewerbebetriebe bringen Städten wie Gemeinden einen enormen Mehrwert. Gleichzeitig sorgen sie aber auch für zusätzliche Belastungen, etwa durch die notwendige Infrastruktur. Die Gewerbesteuer soll den Kommunen einen „Quasi-Ausgleich“ dieser Mehraufwendungen gewähren. Teil der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind daher auch Hinzurechnungen nach § 8 GewStG. Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Absatz 4 EStG sind für gewerbesteuerliche Zwecke teilweise nicht abziehbar.
Das Aufkommen der Gewerbesteuer steht ausschließlich den Kommunen zu. Dabei ist nach § 7 Satz 1 GewStG der jeweilige einkommen- oder körperschaftsteuerliche Gewinn als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Bestimmte Aufwendungen, die diesen Gewinn (§ 15 EStG) oder das Einkommen (§§ 7 und 8 KStG) gemindert haben, sieht der Gesetzgeber für gewerbesteuerliche Zwecke allerdings als unerwünscht an. Hintergrund sind beispielsweise
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Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.