Datum | Thema

25. April 2017 | Verlustvortrag beim GmbH-Kauf nutzen

23. August 2018 | GmbH-Verlustvorträge: § 8c KStG verfassungswidrig -> Einspruch & Frist

11. November 2018 | Retten Sie die Verlustvorträge bei der GmbH: der neue § 8d KStG hilft!

17. Februar 2019 | GmbH-Verlustvorträge kaufen: 6 neue Strategien zur Verlustnutzung

23. April 2019 | Erfolg auf ganzer Linie beim BFH (dieser Beitrag)

1. Kanzlei Meyers & Partner AG als kompetenter Prozessbevollmächtigter vor dem BFH

1.1. Laut Finanzamt sollten die Verlustvorträge in vollem Umfang untergehen

1.2. Ausgangslage zum GmbH-Verlustvortrag

Bei der mündlichen Verhandlung im Mai 2018 konnten wir als Bevollmächtigter gegenüber dem Finanzgericht darlegen, dass es sich in diesem Fall keineswegs um eine Erwerbergruppe nach § 8c KStG, sondern um zwei einzelne Erwerbungen handelt. Mit 16 % und 35 % sind diese daher zumindest teilweise verlustabzugsfähig. Dies konnten wir dann auch mit dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22. November 2016 (Az. I R 30/15) untermauern.

2.1. GmbH-Verlustvortrag: Nachweis der stillen Reserven

In einem zweiten Schritt konnten wir belegen, dass gleichwohl stille Reserven bestanden haben. Da das Eigenkapital der GmbH negativ war, die Anschaffungskosten durch die Erwerber hingegen positiv waren, musste die Differenz als stille Reserve gelten. Hierbei konnten wir uns also entsprechend auf die Stille-Reserve-Klausel stützen.

Auf Grund dieser Beweislage entschied das Finanzgericht zugunsten unserer Mandantin. Außerdem schloss es die Zulassung zur Revision beim Bundesfinanzhof aus.

3. Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof