1. Besonderheiten bei der GmbH-Besteuerung
Sofern man den Jahresüberschuss an die Gesellschafter ausschüttet, kommt noch Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag hinzu. Schließlich verbleiben dem GmbH-Gesellschafter damit insgesamt circa 50 % des Gewinns der GmbH netto.
Bei Kapitalgesellschaften werden Vertragsbeziehungen mit dem Gesellschafter, Geschäftsführer und Familienangehörigen steuerlich grundsätzlich anerkannt. Damit entstehen bei der GmbH Betriebsausgaben. Daher sollten Sie sich als Geschäftsführer ein Gehalt zahlen, da dieses auf privater Ebene nur mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz (0-45 %) besteuert wird. Ebenso kann man diesen tendenziell niedrigeren Steuersatz für Mieten in Anspruch nehmen, die die Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter zahlt. Dabei entsteht jedoch häufig eine schädliche Betriebsaufspaltung, die nur durch gute Steuerberatung vermieden werden kann.
3. Aktuelle Gestaltung: Neue Rechtsprechung für Zinsen auf Darlehen
Aufgrund einer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist es seit dem Jahr 2014 zulässig, dass Familienmitglieder des Gesellschafters der GmbH Darlehen überlassen und die Zinseinnahmen hierfür nur mit dem besonders niedrigen Steuersatz von 25 % versteuern. Parallel dazu kann die GmbH die Zinsen mit einem Gesamtsteuersatz von circa 50 % absetzen.
4. Individuelles Gestaltungsmodell der Kanzlei Kanzlei Meyers & Partner AG
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Gesellschaftsstruktur steuerlich richtig aufbauen.
Aus dem Fachthema wird eine konkrete Strukturfrage: Welche Gesellschaft hält welches Vermögen, wo wird thesauriert, welche Sperrfristen gelten und welche Gründung muss zuerst erfolgen?
- Holding, GmbH & Co. KG, Einbringung, Anteilstausch und Umwandlung werden in eine steuerlich sinnvolle Reihenfolge gebracht.
- Vorteile wie Thesaurierung, § 8b KStG, Buchwertansatz, Reinvestition und Exit-Fähigkeit werden gegen Sperrfristen und Risiken gerechnet.
- Kanzlei Meyers & Partner AG koordiniert Gründung, Notar, Verträge, Buchwertanträge, Sperrfristkalender, Bankakte und Anschluss an Stiftung oder Nachfolge.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.