Beteiligung am Besitzunternehmen | Beteiligung am Betriebsunternehmen (GmbH)
Person A: 30 % | Person A: 0 %
Person B: 70 % | Person B: 0 %
Person C: 0 % | Person C: 100 %
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn zwischen einem Betriebs- und einem Besitzunternehmen sachliche und personelle Verflechtungen bestehen. Eine Person oder Personengruppe muss also beide Unternehmen beherrschen und hier einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen ausüben. Doch wann liegen gleichgerichtete Interessen bei einer Betriebsaufspaltung vor und wann sind sie abzulehnen?
1. Die wichtigsten Grundsätze der Betriebsaufspaltung
Bei der Betriebsaufspaltung handelt es sich um ein vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickeltes Rechtsinstitut, das so nicht im Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz geregelt ist. Liegt eine Betriebsaufspaltung vor, bewirkt sie die gewerbliche „Infizierung“ im Grundsatz privater Einkünfte. Vermietungseinkünfte werden so beispielsweise zu gewerblichen Einkünften, weil die Rechtsprechung von einem einheitlichen gewerblichen Unternehmen ausgeht.
Im Kern gelten hier zwei Voraussetzungen:
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Gesellschaftsstruktur steuerlich richtig aufbauen.
Aus dem Fachthema wird eine konkrete Strukturfrage: Welche Gesellschaft hält welches Vermögen, wo wird thesauriert, welche Sperrfristen gelten und welche Gründung muss zuerst erfolgen?
- Holding, GmbH & Co. KG, Einbringung, Anteilstausch und Umwandlung werden in eine steuerlich sinnvolle Reihenfolge gebracht.
- Vorteile wie Thesaurierung, § 8b KStG, Buchwertansatz, Reinvestition und Exit-Fähigkeit werden gegen Sperrfristen und Risiken gerechnet.
- Kanzlei Meyers & Partner AG koordiniert Gründung, Notar, Verträge, Buchwertanträge, Sperrfristkalender, Bankakte und Anschluss an Stiftung oder Nachfolge.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.