Während die Gesellschafter „nur“ Eigentümer einer GmbH sind, obliegen der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer mehr operative Tätigkeiten. Beschlüsse, die das Vermögen und die Entwicklung der Gesellschaft betreffen, fassen die Gesellschafter allerdings auf einer gemeinsamen Gesellschafterversammlung. Selbiges gilt für Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers sowie dessen Anstellungsvertrag.

Während bei der Ein-Mann-GmbH der Gesellschafter auch Geschäftsführer ist, übernimmt die Geschäftsführung größerer Gesellschaften regelmäßig ein externer Arbeitnehmer oder Minderheitsgesellschafter. Der Geschäftsführer hat dabei die folgenden, in den §§ 35 bis 52 GmbH festgehaltenen und gegebenenfalls durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkten, Kernaufgaben: