Während die Gesellschafter „nur“ Eigentümer einer GmbH sind, obliegen der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer mehr operative Tätigkeiten. Beschlüsse, die das Vermögen und die Entwicklung der Gesellschaft betreffen, fassen die Gesellschafter allerdings auf einer gemeinsamen Gesellschafterversammlung. Selbiges gilt für Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers sowie dessen Anstellungsvertrag.
Während bei der Ein-Mann-GmbH der Gesellschafter auch Geschäftsführer ist, übernimmt die Geschäftsführung größerer Gesellschaften regelmäßig ein externer Arbeitnehmer oder Minderheitsgesellschafter. Der Geschäftsführer hat dabei die folgenden, in den §§ 35 bis 52 GmbH festgehaltenen und gegebenenfalls durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkten, Kernaufgaben:
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Gesellschaftsstruktur steuerlich richtig aufbauen.
Aus dem Fachthema wird eine konkrete Strukturfrage: Welche Gesellschaft hält welches Vermögen, wo wird thesauriert, welche Sperrfristen gelten und welche Gründung muss zuerst erfolgen?
- Holding, GmbH & Co. KG, Einbringung, Anteilstausch und Umwandlung werden in eine steuerlich sinnvolle Reihenfolge gebracht.
- Vorteile wie Thesaurierung, § 8b KStG, Buchwertansatz, Reinvestition und Exit-Fähigkeit werden gegen Sperrfristen und Risiken gerechnet.
- Kanzlei Meyers & Partner AG koordiniert Gründung, Notar, Verträge, Buchwertanträge, Sperrfristkalender, Bankakte und Anschluss an Stiftung oder Nachfolge.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.