Eine gemeinnützige GmbH, kurz gGmbH, wird steuerlich in vielerlei Hinsicht begünstigt. Voraussetzung ist allerdings die Verfolgung bestimmter Zwecke. Darüber hinaus darf die gGmbH keine wirtschaftliche Tätigkeit im eigentlichen Sinne ausüben, denn soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, verliert sie ihre steuerlichen Privilegien. Im Übrigen ist allerdings auch die gemeinnützige GmbH eine „Kapitalgesellschaft wie alle anderen“.
1. Was ist eine gemeinnützige GmbH?
Eine Rechtsform „gemeinnützige GmbH“ gibt es, anders als häufig vermutet wird, im deutschen Gesellschaftsrecht nicht. Die gGmbH ist daher eine klassische Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit eine Kapitalgesellschaft, die den Regelungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG) unterfällt. Die Besonderheit zur „regulären“ GmbH besteht allerdings in der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke, wodurch eine direkte Verbindung zu den §§ 52 bis 54 AO besteht.
Wichtigste Voraussetzung ist die Erfüllung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. Die Satzung der gemeinnützigen GmbH muss diese explizit vorsehen und gleichzeitig die übrigen Voraussetzungen der Abgabenordnung einhalten. Gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 AO sind beispielsweise:
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Stiftung und Nachfolge in eine Struktur übersetzen.
Dieses Thema wird bei Kanzlei Meyers & Partner AG nicht als Einzelinformation behandelt. Es wird in Stiftungstyp, Dotation, Begünstigte, Governance, Steuerfolge, Bankfähigkeit und Gründungsreihenfolge übersetzt.
- Der Mandant erkennt, ob deutsche Familienstiftung, gemeinnützige Stiftung, Liechtenstein Stiftung, DIFC Foundation oder Cyprus-Baustein besser passt.
- Steuerliche Vorteile wie Spendenabzug, Verschonung, Erbersatzsteuerplanung, laufende Besteuerung oder AStG-Escape werden konkret geprüft.
- Aus der Idee entsteht eine gründungsfähige Strukturakte mit Satzung, By-Laws, Organen, KYC, Ausschüttungslogik und Jahrespflichten.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.