Die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gilt nach § 13b Absatz 1 ErbStG für alle gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen sowie freiberuflichen Unternehmen. Soweit sich im Betriebsvermögen allerdings sogenannte Finanzmittel befinden, ist die Befreiung teilweise ausgeschlossen. Entscheidend sind dabei vor allem der prozentuale Anteil der Finanzmittel sowie die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit.
1. Grundsatz: Keine Steuerbefreiung für das Verwaltungsvermögen!
Die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gilt für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gleichermaßen. Geregelt ist sie in den §§ 13a bis 13c ErbStG. Dabei erfassen die Normen allerdings nur das operative Betriebsvermögen, sogenanntes Verwaltungsvermögen ist von der Befreiung grundsätzlich ausgenommen. Zum Verwaltungsvermögen gehören unter anderem:
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Nachfolge steuerlich und familiär ordnen.
Nachfolgethemen werden in Bewertung, Liquidität, Verschonung, Familienkontrolle und Umsetzungsdokumentation übersetzt.
- Betriebsvermögensverschonung, Nießbrauch, Stiftung, Familienpool und Schenkung werden nicht isoliert, sondern als Nachfolgefahrplan gerechnet.
- Steuerlast und Liquiditätsbedarf werden vor Übertragung sichtbar, damit kein Verkaufsdruck im Erbfall entsteht.
- Governance, Rückforderungsrechte, Bankunterlagen und Familienlogik werden mit der steuerlichen Bewertung verbunden.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.