Ist die Festsetzungsfrist einmal abgelaufen, tritt die sogenannte Festsetzungsverjährung ein. Erlass von Steuerbescheiden und deren Änderung sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume dann ausgeschlossen. Wir zeigen, was die §§ 169 bis 171 AO regeln, welche Ausnahmen es gibt und wie die Festsetzungsfrist in der Praxis berechnet wird. Einen wichtigen Schwerpunkt bilden dabei die Ablaufhemmungen nach § 171 AO.
Steuern sind ein – mehr oder weniger – emotionales Thema. Gleichzeitig stellen sie eine wirtschaftliche Belastung dar und verursachen Arbeitsaufwand, vor allem aufseiten der Finanzverwaltung. Damit für in der Vergangenheit abgeschlossene Steuerfälle irgendwann „Ruhe“ einkehrt, gibt es die Festsetzungsfrist. Ist diese einmal abgelaufen, tritt Festsetzungsverjährung ein – und damit das Verbot, für das betroffene Veranlagungsjahr noch Veranlagungsmaßnahmen jedweder Art durchzuführen.
Konkret sind nach § 169 Absatz 1 Satz 1 AO
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Vorteile für Mandanten: Aus Fachwissen wird Gestaltung.
Dieses Thema wird bei Kanzlei Meyers & Partner AG in einen konkreten Prüfpfad übersetzt: Steuerersparnis, Risikoreduktion, Dokumentation, Bankfähigkeit und Umsetzungsreihenfolge.
- Der Mandant sieht, ob aus dem Thema eine Stiftung, Holding, Gesellschaftsgründung, Nachfolgeplanung, internationale Struktur oder KYC-Akte folgt.
- Steuerliche Vorteile werden nicht pauschal behauptet, sondern nach Sachverhalt, Rechtslage, Kosten, Fristen und Dokumentation geprüft.
- Aus der Information entsteht ein nächster Schritt: Unterlagenliste, Belastungsrechnung, Gründungsfahrplan oder Strukturvermerk.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.