Nach § 3b EStG können Arbeitgeber Zuschläge für Feiertags- und Nachtarbeit ganz oder teilweise, je nach Höhe, steuerfrei auszahlen. Viele GmbH-Gesellschafter sind bei „ihrer“ Gesellschaft als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer angestellt und damit Arbeitnehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Allerdings hat der BFH entsprechenden Gestaltungen bereits vor vielen Jahren einen Riegel vorgeschoben, Feiertags- und Nachtzuschläge also als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) qualifiziert.
1. Grundsatz: Steuerfreie Feiertags- und Nachtzuschläge nach § 3b EStG
Wer an Sonn- und Feiertagen oder nachts arbeiten muss, ist hierbei besonderen Belastungen ausgesetzt. Diese möchte der Gesetzgeber zumindest teilweise abgelten und ermöglicht mit § 3b EStG daher die steuerfreie Auszahlung von Zuschlägen auf den Grundlohn. „Grundlohn“ ist dabei das vereinbarte Gehalt exklusive Zuschläge, also der für reguläre Arbeitstage vereinbarte Stunden- oder Tageslohn.
Dabei sind die steuerfreien Feiertags- und Nachtzuschläge aber der Höhe nach gedeckelt. Konkret sind Beträge nur steuerfrei, soweit die folgenden Höchstgrenzen nicht übersteigen:
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Gesellschaftsstruktur steuerlich richtig aufbauen.
Aus dem Fachthema wird eine konkrete Strukturfrage: Welche Gesellschaft hält welches Vermögen, wo wird thesauriert, welche Sperrfristen gelten und welche Gründung muss zuerst erfolgen?
- Holding, GmbH & Co. KG, Einbringung, Anteilstausch und Umwandlung werden in eine steuerlich sinnvolle Reihenfolge gebracht.
- Vorteile wie Thesaurierung, § 8b KStG, Buchwertansatz, Reinvestition und Exit-Fähigkeit werden gegen Sperrfristen und Risiken gerechnet.
- Kanzlei Meyers & Partner AG koordiniert Gründung, Notar, Verträge, Buchwertanträge, Sperrfristkalender, Bankakte und Anschluss an Stiftung oder Nachfolge.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.