Datum | Thema

21. Dezember 2015 | Der Gewinnabführungsvertrag als Voraussetzung der ertragsteuerlichen Organschaft

15. Juli 2017 | Organschaft bei GmbH

25. Februar 2020 | Die Organschaft im Ertragsteuerrecht: Ihr Aufbau sowie ihre Vorteile und Nachteile

12. November 2021 | Gruppenbesteuerung in Österreich & deutsche Organschaft im Vergleich

16. März 2022 | Fehlerhafter Gewinnabführungsvertrag bei der Organschaft anerkannt § 14 Abs. 1 S. Nr. 3 S. 4 KStG

Unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4, 5 KStG wird auch ein fehlerhafter Gewinnabführungsvertrag der Organgesellschaft an den Organträger anerkannt. Wir erklären, wann dies der Fall ist, was die Anerkennung zur Folge hat und was Sie trotz Anerkennung im Nachhinein beachten müssen.

Vor der Regelung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 4 KStG war die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags in der Praxis regelmäßig streitbefangen. Insbesondere im Rahmen der Betriebsprüfung versuchte der Betriebsprüfer selbst bei nur geringfügigen handelsrechtlichen Bilanzierungsfehlern die Organschaft zum Scheitern zu bringen. Dies konnte für die Gesellschaften diverse Nachteile begründen, obwohl der Fehler nicht gewichtig war. Um dies zu Verhindern wurde daher eine Richtigkeitsfiktion für einige fehlerhafte Gewinnabführungsverträge erschaffen.

Der Regelung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 4 KStG liegt der Sachverhalt zugrunde, dass eine Organgesellschaft ihren Gewinn oder Verlust zunächst falsch ermittelt hat. Dann will sie diesen fehlerhaft ermittelten Gewinn an den Organträger abführen oder den Verlust verrechnen. Das führt dazu, dass auch der Gewinnabführungsvertrag einen fehlerhaft ermittelten Gewinn oder Verlust ausweist. Ein richtiger Gewinnabführungsvertrag erfordert aber, dass stets der richtige Gewinn oder Verlust nach Maßgabe der Handelsbilanz transferiert wird. Folglich entspricht der Gewinnabführungsvertrag nicht den Regelungen des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 KStG. Somit wäre ein solcher fehlerhafter Gewinnabführungsvertrag nicht anzuerkennen und daher auch die Gewinn und Verlustverrechnungen innerhalb des Organkreises nicht. Entsprechend können Sie daher auch die Vorteile der Organschaft nicht nutzen. Die Organschaft würde daher scheitern.

In diesem Fall greift nun die Regelung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 4 KStG. Diese Norm hat zur Folge, dass auch ein fehlerhafter Gewinnabführungsvertrag, der auf einer falschen Bilanz der Organgesellschaft beruht, steuerlich anzuerkennen ist. Somit können die Gewinne und Verluste im Rahmen der Organschaft verrechnet werden.

§ 14 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 KStG soll Hindernisse bei der Anerkennung von Organschaften, die auf einer fehlerhaften Bilanzierung und somit auf einem fehlerhaften Gewinnabführungsvertrag beruhen, beseitigen. Deswegen ermöglicht sie die nachträgliche Heilung einer unzutreffenden Gewinnabführung oder Verlustübernahme in einem späteren Jahresabschluss. Mithin ermöglicht die Vorschrift bei Vorliegen der Voraussetzungen die Anerkennung der Organschaft. Hat also die Organgesellschaft einen Gewinn an den Organträger abgeführt, der auf einem Jahresabschluss beruht, welcher fehlerhafte Bilanzansätze enthält, und ist deshalb der Gewinnabführungsvertrag nach der Grundregel des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG nicht durchgeführt, führt die Fiktion zu einer Heilung dieses Mangels mit der Folge, dass die Organschaft gleichwohl anzuerkennen ist.

In § 14 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 KStG hat der Gesetzgeber daher eine Richtigkeitsgewähr der Gewinnabführung oder Verlustübernahme bei Organschaften trotz fehlerhaften Jahresabschlusses der finanziell eingegliederten Organschaft eingeführt. Dadurch sollten Erleichterungen für Organschaften entstehen, indem diese vermeintliche Bilanzierungsfehler in laufenden Rechnungen korrigieren können. Dabei können aber nur Bilanzierungsfehler und keine Rechtsfehler bei der Abfassung des Gewinnabführvertrages korrigiert werden. Daher können Mängel die darauf beruhen, dass der Gewinnabführungsvertrag nicht auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist, nicht geheilt werden.

Damit die Richtigkeitsgewähr eingreift müssen aber gewisse Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Zunächst muss die Organgesellschaft einen Gewinn an den Organträger abgeführt beziehungsweise einen Verlust ausgeglichen haben. Das Wort „gilt“ bringt zum Ausdruck, dass ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KStG vorliegen muss. Daher sind auch nur solche Bilanzierungsfehler von der Vorschrift erfasst, die auf die tatsächliche Vertragsdurchführung durchschlagen. Dementsprechend ist die Vorschrift dann nicht anwendbar, wenn eine zunächst fehlerhafte Durchführung des Gewinnabführungsvertrags mit handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Wirkung geheilt wurde. Wann eine Heilung erfolgt vorliegt haben wir in einem unserer anderen Beiträge erklärt.

Da die Gewinnabführung beziehungsweise die Verlustübernahme sich nach Maßgabe der Organgesellschaft bestimmt, sind Bilanzierungsfehler im Jahresabschluss der Organgesellschaft und nicht etwa des Organträgers gemeint. Der Gewinn beziehungsweise Verlust muss auf einem fehlerhaften Jahresabschluss beruhen, der aber wirksam festgestellt ist. Er darf also nicht nichtig sein. Nichtigkeit kommt aber nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Die Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses hätte zudem bei dessen Erstellung unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkannt werden müssen. Dabei enthalten bestimmte qualifizierte Testate eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers eine Richtigkeitsgewähr und machen daher den Nachweis eines sorgfältigen kaufmännischen Handelns entbehrlich.

Zu diesen genannten Voraussetzungen fehlt aber bislang ein BMF-Schreiben. Daher ist die Anwendung ebnen dieser Vorschrift für den Steuerpflichtigen risikobehaftet.

Doch trotz Anerkennung müssen sie im künftigen Jahr gewisse Dinge beachten. Der von der Finanzverwaltung beanstandete Fehler muss bei handelsbilanzieller Korrekturnotwendigkeit nämlich spätestens im nächsten Jahresabschluss nach dem Zeitpunkt der Beanstandung von der Organgesellschaft und dem Organträger berichtigt werden. Der Fehler kann daher im laufenden Jahresabschluss oder in einem vorherigen korrigiert werden. Bei der Organgesellschaft ist der Betrag der Gewinnabführung beziehungsweise der Verlustübernahme unter Einbeziehung des korrigierten Fehlers in dem korrigierten Jahresabschluss auszuweisen. Hingegen ist im Rahmen der Bilanzierung bei dem Organträger gar kein Fehler entstanden. Soweit das Gesetz die Korrektur eines Fehlers im Jahresabschluss des Organträgers voraussetzt, kann daher nur der Ausweis des veränderten Betrags der Gewinnabführung beziehungsweise Verlustübernahme im Jahresabschluss des Organträgers handeln.