Wer seinen dauerhaften Wohnsitz nach Dubai verlegt, möchte in der Regel möglichst wenig oder keine Vermögenswerte in Deutschland zurücklassen. Dies gilt einerseits für Fahrzeuge, andererseits aber auch für Gegenstände mit Sammlerwert – zum Beispiel Gemälde und Möbelstücke sowie Schmuck. Doch was ist steuerlich zu beachten, wenn Vermögenswerte beim Export das Land verlassen?
1. Export von Vermögenswerten: Die allgemeinen Grundsätze
Innerhalb der EU gilt grundsätzlich ein freier Personen- und Warenverkehr. Gegenstände dürfen also in der Regel ohne Zölle, wohl aber mit bestimmten Beschränkungen (etwa für Alkohol und Zigaretten) zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten hin- und hertransportiert werden. Daher ist es auch erlaubt, als Unternehmerin oder Unternehmer Gegenstände aus Deutschland beispielsweise nach Österreich zu verbringen.
Besonderheiten können aber gelten, wenn Wirtschaftsgüter in Drittstaaten – zum Beispiel Dubai – exportiert werden. Hier fallen zwar keine Ausfuhr-, wohl aber Einfuhrzölle in Dubai an.
Weitere Ausnahmen gelten, wenn die Gegenstände Teil eines Betriebsvermögens sind. In diesem Fall legt das deutsche Steuerrecht regelmäßig fest, dass ein Export nur unter Aufdeckung der stillen Reserven möglich ist. Je nach Einzelfall gilt das auch für die Umsatzsteuer, sodass es hier zu einer Besteuerung des aktuellen Verkehrswertes des Gegenstandes kommt.
2. Privatvermögen exportieren: Achtung bei Einfuhr in Dubai!
Egal ob Unternehmer oder Privatperson: Solange sich die jeweiligen Vermögensgegenstände im steuerlichen Privatvermögen befinden, löst ein Export keine steuerlichen Folgen aus. Denn hier hat die Eigentümerin oder der Eigentümer das Wirtschaftsgut aus bereits versteuertem Einkommen erworben. Eine erneute Besteuerung wäre daher unverhältnismäßig.
Zu beachten sind allerdings die Einfuhrzölle, die in Dubai anfallen. Sie betragen derzeit (Stand 2024):
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: International planen, bevor Steuer und Bank blockieren.
Internationale Themen werden erst dann wirtschaftlich stark, wenn Wohnsitz, Geschäftsleitung, Substanz, Bankkonto, AStG und lokale Steuerregeln zusammenpassen.
- Wegzugsteuer, erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Hinzurechnung, Quellensteuer und Ort der Geschäftsleitung werden vor Umsetzung sichtbar.
- VAE-, DIFC-, Cyprus- oder Liechtenstein-Bausteine werden mit echter Funktion, Substanz, Banking und deutscher Steuerakte verbunden.
- Der Mandant erhält Klarheit, welche 0-Prozent- oder Niedrigsteuerwirkung realistisch ist und welche deutsche Steuerfolge weiterbesteht.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.