Ebene | Gesamthand | Gesellschafter A (Sonder-BV) | Gesellschafter B (Sonder-BV)
Umsatz | EUR 300.000
Betriebsausgaben (Miete und GF-Gehalt) | – EUR 60.000
– EUR 30.000 | + EUR 60.000
+ EUR 30.000 | +/- EUR 0,00
Gewinn | EUR 210.000 | EUR 195.000 | EUR 105.000
Personengesellschaften wie eine GbR, KG oder OHG werden nach dem Transparenzprinzip und damit erst auf Ebene der Gesellschafter der Einkommensteuer unterworfen. Dabei unterscheiden Sie zwischen Gesamthandsbilanz, Sonderbilanz und Ergänzungsbilanz, die jeweils eigenständige steuerliche Zwecke erfüllen. Schlussendliches Ziel des Gesetzgebers ist eine identische Behandlung von Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften.
Eine Personengesellschaft, bei der mindestens zwei Gesellschafter Stimm- und Widerspruchsrechte haben sowie am Gewinn beteiligt sind, ist eine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG.
Der Begriff „Mitunternehmer“ impliziert dabei bereits eine gewisse Ähnlichkeit zum „Einzelunternehmer“. Steuerlich sollten beide Unternehmensformen identisch behandelt werden. Daher ermittelt auch eine Personengesellschaft ihren Gewinn entweder nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 EStG.
Letztendlich wird der so ermittelte Gewinn respektive das Einkommen dann entsprechend des Gesellschaftsvertrages verteilt. Ergänzung- und Sonderbilanz sollen dabei sicherstellen, dass
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Gesellschaftsstruktur steuerlich richtig aufbauen.
Aus dem Fachthema wird eine konkrete Strukturfrage: Welche Gesellschaft hält welches Vermögen, wo wird thesauriert, welche Sperrfristen gelten und welche Gründung muss zuerst erfolgen?
- Holding, GmbH & Co. KG, Einbringung, Anteilstausch und Umwandlung werden in eine steuerlich sinnvolle Reihenfolge gebracht.
- Vorteile wie Thesaurierung, § 8b KStG, Buchwertansatz, Reinvestition und Exit-Fähigkeit werden gegen Sperrfristen und Risiken gerechnet.
- Kanzlei Meyers & Partner AG koordiniert Gründung, Notar, Verträge, Buchwertanträge, Sperrfristkalender, Bankakte und Anschluss an Stiftung oder Nachfolge.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.