Ein Steuerstrafverfahren ist dem Grunde nach ein „Verfahren wie jedes andere“ – und kann mit empfindlichen Strafen für die Beschuldigte oder den Beschuldigten enden. Auf den besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Absatz 3 AO) stehen beispielsweise bis zu 10 Jahre Freiheitsentzug. Gleichzeitig scheidet eine Selbstanzeige nach § 371 AO bereits bei einem hinterzogenen Betrag von mehr als EUR 25.000 aus. In diesen Fällen besteht allerdings mitunter die Möglichkeit einer Einstellung des Steuerstrafverfahrens nach AO oder StPO.
Das Finanzamt leitet als zuständige Ermittlungsbehörde der Staatsanwaltschaft immer dann ein Steuerstrafverfahren ein, wenn der Verdacht einer Steuerstraftat besteht. Platz eins wird hier seit Jahrzehnten, wie könnte es anders sein, von der Steuerhinterziehung nach § 370 AO belegt. Diesen Tatbestand erfüllt ein Steuerpflichtiger nach § 370 Absatz 1 AO, wenn er
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Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.