Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine Sonderform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie richtet sich an Angehörige der freien Berufe im Sinne des § 18 EStG und ermöglicht deren Zusammenschluss, bei Ärzten beispielsweise zu einer Praxisgemeinschaft. Neben einigen Sondervorschriften des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) richtet sich die Einordnung nach den BGB- und HGB-Normen zu GbR und OHG. Steuerlich liegt in der Regel eine Mitunternehmerschaft vor. Werfen wir also einen etwas genaueren Blick auf die Einkünfte der Partnerschaftsgesellschaft und ihre steuerliche Behandlung!
Bei der Partnerschaftsgesellschaft handelt es sich um eine besondere Rechtsform für Angehörige freier Berufe. Sie übt explizit kein Handelsgewerbe aus (§ 1 Absatz 1 Satz 2 PartGG). Ein direkter Vergleich gelingt daher vor allem mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, da beispielsweise die OHG bereits kraft Gesetzes ein Handelsgewerbe darstellt (§ 105 Absatz 1 HGB). „Freie Berufe“ im Sinne des PartGG sind die in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG genannten. Explizit aufgeführt sind sie in § 1 Absatz 2 Satz 2 PartGG:
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Gesellschaftsstruktur steuerlich richtig aufbauen.
Aus dem Fachthema wird eine konkrete Strukturfrage: Welche Gesellschaft hält welches Vermögen, wo wird thesauriert, welche Sperrfristen gelten und welche Gründung muss zuerst erfolgen?
- Holding, GmbH & Co. KG, Einbringung, Anteilstausch und Umwandlung werden in eine steuerlich sinnvolle Reihenfolge gebracht.
- Vorteile wie Thesaurierung, § 8b KStG, Buchwertansatz, Reinvestition und Exit-Fähigkeit werden gegen Sperrfristen und Risiken gerechnet.
- Kanzlei Meyers & Partner AG koordiniert Gründung, Notar, Verträge, Buchwertanträge, Sperrfristkalender, Bankakte und Anschluss an Stiftung oder Nachfolge.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.